GmbH-Geschäftsführer und zusätzliche Vergütungen auf freiberuflicher Basis

Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer für seine GmbH neben dem Geschäftsführer-Gehalt noch Vergütungen aufgrund von Beraterverträgen oder ähnlichem bezieht, muss nach der Rechtsprechung und der ihr folgenden Finanzverwaltung genau auf folgende Punkte in den schriftlich fixierten Vereinbarungen achten:

1. Es muss festgehalten werden, wie die Aufgaben als Geschäftsführer und als selbständiger Dienstleister für die GmbH abgegrenzt sind.

2. In einem Fremdvergleich muss überprüft werden, ob die GmbH zu den festgelegten
Konditionen den Auftrag oder die Dienstleistungen auch an fremde Dritte abgegeben hätte.

3. Es darf keine doppelte Honorierung von freier Mitarbeit und Geschäftsführerbezügen
vorliegen.
4. Die Tätigkeit muss auch wie vereinbart durchgeführt worden sein.

Messlatte sind dabei branchenübliche Stundensätze . Die tatsächlich erbrachten Leistungen sollten dabei anhand von Stundenlisten, projektbezogenen Aufzeichnungen etc. nachgewiesen werden können (BFH-Urteil vom 08.04.1997, Az. I R 39/96 - BFH/NV 1997, 902).

Die Abrechnung auf diesem doppelten Weg kann jedoch nicht die von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen für die Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers sprengen: Die Gesamtvergütung darf keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, die vorliegt, wenn der Gewinn der GmbH unzulässig abgesaugt wird. Vorteil derartiger Gestaltungen reduziert sich daher darauf, dass von den freiberuflichen Vergütungen keine Lohnsteuer einbehalten wird, sondern diese in den Jahreserklärungen nachversteuert werden müssen. 


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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