Gewerbesteuerpflicht: Beginn erst ab Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

Vorher aufgewandte Betriebsausgaben werden laut BFH gewerbesteuerlich nicht anerkannt.

Zur Annahme der sachlichen Steuerpflicht von Gewerbebetrieben gehört, dass sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen. Eine böse Überraschung erlebten die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG, die zwar schon Betriebsausgaben für diese Gesellschaft getätigt hatten, den Beginn der gewerblichen Tätigkeit aber für einen späteren Zeitpunkt angegeben hatten. Der BFH hat in einem Urteil vom 30.08.2012 (IV R 54/10) festgestellt, dass es rechtmäßig ist, die Feststellung von Gewerbeverlusten für Zeiträume vor der Betriebsaufnahme zu versagen. Begründet wird dies mit dem etwas eigenartig anmutenden Objektcharakter der Gewerbesteuer. Die rein formale Argumentation des BFH überzeugt indes nicht, da umgekehrt eine gewerblich tätige Personengesellschaft keine Erträge erzielen kann, die noch nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, nur weil der Beginn der Tätigkeit auf einen späteren Zeitpunkt angegeben wird.

Gewerbliche Personengesellschaften sollten daher darauf achten, den Beginn der gewerblichen Tätigkeit stets so früh anzugeben, dass er zeitlich vor der ersten im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft getätigten Betriebsausgabe liegt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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