Getrennte Veranlagung: In welchen Fällen ist sie steuerlich günstiger?

Alternative Berechnungen in den Steuerprogrammen lohnen sich.

In folgenden Fällen kann die getrennte Veranlagung bei der Einkommenssteuer Vorteile bringen.

• Nebeneinkünfte bis 410 € pro Person werden bei getrennter Veranlagung bei beiden Ehegatten angesetzt. Bei Zusammenveranlagung gilt diese Grenze insgesamt nur für beide zusammengerechnet. Außerdem wirkt sich der Härteausgleich gem. § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV nur einmal aus.

• Wenn ein Ehegatte selbstständig tätig ist (also ohne Arbeitgeberleistung für die Zukunftssicherung) und der andere nicht. Dann wird der erweiterte Sonderausgabenabzug für diesen Ehegatten in voller Höhe gesichert. Bei Zusammenveranlagung würde die Kürzung beim Ehegatten, der nicht selbstständig tätig ist, auf den anderen Ehegatten durchschlagen.

• Wenn nur ein Ehegatte eine hohe Abfindung einstreicht, die mangels anderer bedeutender Einkünfte in diesem Jahr nur sehr gering besteuert wird während der andere Ehegatte hohe Einkünfte hat.
• Wenn ein Ehegatte einen Verlust bei seinen Einkünften in einem Jahr verzeichnet: Dann rettet der andere Ehepartner zu mindestens die weiteren Steuervergünstigungen wie Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und § 35a EStG etc.

• Hinsichtlich der Kirchensteuer kann sich eine getrennte Veranlagung empfehlen: Wenn der Ehegatte mit geringerem Einkommen kirchensteuerpflichtig ist und der andere konfessionslos. Dann wird die Kirchensteuer zwar nur anteilig für das Einkommen des kirchenangehörigen Ehegatten berechnet. Die Religionsgemeinschaften erheben jedoch nach § 6 Kirchensteuer-Erhebungsgesetz ein Kirchgeld, für das die Bemessungsgrundlage das gemeinsam zu versteuernde Einkommen ist. Bei getrennter Veranlagung schlägt diese Steuerfalle nicht zu.

• Ist ein Ehegatte abhängig beschäftigt und der andere selbstständig, so kann sich hinsichtlich der optimalen steuerlichen Förderung von Riesterrenten beider Ehegatten ebenfalls eine getrennte Veranlagung empfehlen.
In vielen Fällen sollte aber ein kompetenter Beraters hinzugezogen werden, da auch weitere steuerliche Aspekte eine Rolle spielen können.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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