Gesellschafterdarlehen: Verzicht und Wiederaufleben

Gewähren Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen und verzichten sie auf dieses Darlehen aufgrund der finanziell angeschlagenen Situation der GmbH, so fließt der GmbH ein steuerpflichtiger Gewinn zu. Die Höhe des Gewinns entspricht der Quote, in der das Darlehen nicht mehr werthaltig ist. Häufig wird bei diesen Darlehen vereinbart, dass diese Darlehen wieder aufleben, wenn sich die GmbH finanziell erholt. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist dies allerdings kontraproduktiv. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts München vom 29.02.2000 (AZ: 15 V 2032/99) führt der Darlehensbetrag zwar bei Verzicht zu einem steuerlichen Gewinn, bei Wiederaufleben aber nicht zu einer korrespondierenden Betriebsausgabe. Die Finanzverwaltung zeigte hier nun ein Einsehen, und hat mit BMF-Schreiben vom 16.12.2003 (Az. IV A - S 2743 - 5/03) mit Wirkung für Forderungsverzichtserklärungen ab 18.12.2003 verfügt, dass bei Eintritt des Besserungsfalles entweder die Einlage zurückgewährt gilt bzw. die Verbindlichkeit aufwandswirksam wieder auflebt. Außerdem richtet sich der Betriebsausgabenabzug der dann anfallenden Zinsen nach dem ursprünglichen Grund.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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