Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen halten

Gewähren Gesellschafter einer GmbH ein Darlehen und verzichten sie auf dieses Darlehen aufgrund der finanziell angeschlagenen Situation der GmbH, so fließt der GmbH ein steuerpflichtiger Gewinn zu. Die Höhe des Gewinns entspricht der Quote, in der das Darlehen nicht mehr werthaltig ist. Häufig wird bei diesen Darlehen vereinbart, dass diese Darlehen wieder aufleben, wenn sich die GmbH finanziell erholt. Unter steuerlichen Gesichtspunkten ist dies allerdings kontraproduktiv. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts München vom 29.02.2000 (AZ: 15 V 2032/99) führt der Darlehensbetrag zwar bei Verzicht zu einem steuerlichen Gewinn, bei Wiederaufleben aber nicht zu einer korrespondierenden Betriebsausgabe. Das zeigt zwar, dass die Konstruktion der Gewinnerhöhung bei Darlehensverzicht nicht schlüssig ist und die logischen Folgen von der Rechtsprechung selbst nicht gezogen werden, für den Steuerpflichtigen bleibt allerdings nur die Möglichkeit, entweder die steuerungünstigen Darlehensverzichte zu vermeiden oder das Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen zu halten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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