Geschäftsführergehalt eines Gesellschafters: zulässige Auszahlungsarten

Gesellschafter-Geschäftsführergehälter werden steuermindernd anerkannt, wenn eine klare und eindeutige schriftliche Vereinbarung vorliegt und diese einem Fremdvergleich auch bei der Durchführung standhält. Das Geschäftsführergehalt wird in der Regel unbar auf ein bezeichnetes privates Konto des Geschäftsführers zeitnah ausgezahlt. Die Gehaltsauszahlung darf sich aber verzögern, wenn sich die Gesellschaft in einer vorübergehenden Illiquidität befindet (BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 53/95). In einem unveröffentlichten BFH-Beschluss vom 21.03.2001 (I B 31/00) kann der Gehaltsanspruch des Geschäftsführers auch dadurch erfüllt werden, dass an dessen Stelle ein Darlehensanspruch gegen die Gesellschaft tritt oder mit einem Gegenanspruch aufgerechnet wird. In beiden Fällen ist erforderlich, dass sowohl die Darlehensvereinbarung als auch die Aufrechnungserklärung schriftlich vorliegt, damit das Finanzamt die Durchführung des Geschäftsführervertrages anerkennt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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