Geschäftsführergehälter-Verzicht richtig formulieren

Bei GmbHs in der Krise kann es sich empfehlen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt ganz oder teilweise verzichtet. Es läuft dann kein weiterer gewinnmindernder Gehaltsaufwand auf, der steuerlich in der Krise sowieso wenig sinnvoll ist. Bessert sich die wirtschaftliche Lage der GmbH nachhaltig, lebt der Gehaltsanspruch, der sich während der Krisenzeit sozusagen „angesammelt“ hat, wieder auf. Durch dessen Nachzahlung kann wesentlich mehr Geschäftsführergehalt aus der GmbH abgezogen werden, als dies im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung im Normalfall möglich wäre. Die Nachzahlungsbeträge werden nicht in die Prüfung, ob die Gesamtbezüge noch angemessen sind, miteinbezogen.

Das Finanzgericht München hat im Urteil vom 11.05.2001 (Az 15 K 2443/95) deutlich gemacht, dass Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer über einen Gehaltsverzicht für die Zukunft detailliert festhalten müssen, unter welchen Voraussetzungen der Gehaltsanspruch wieder auflebt. Dafür ist erforderlich:

- Die Umstände müssen genau definiert werden, wann die wirtschaftliche Lage als ausreichend gebessert angesehen wird.

- Die Laufzeit der aufschiebend bedingten Verpflichtung muss angegeben werden.

- Es muss vereinbart werden, in welchem Umfang das Gehalt nachzuzahlen ist.

Maßgeblich ist hier wiederum ein Fremdvergleich: Ein ordentlicher Geschäftsführer würde auf die genaue Vereinbarung der oben genannten Punkte bestehen und sich nicht auf eine völlig unbestimmte und unbefristete Verschiebung seines Anspruchs auf große Teile seines Gehalts einlassen.

Sind bereits Gehaltsverbindlichkeiten gebucht worden, soweit die GmbH nicht zahlen konnte, muss bei einem Forderungsverzicht noch die Gewinnauswirkung bei der GmbH beachtet werden. Sofern diese Verbindlichkeit teilweise noch werthaltig war, handelt es sich um eine verdeckte Einlage. Der nicht mehr werthaltige Teil der Verbindlichkeit muss als Gewinn gebucht werden. Im Regelfall ist dies unschädlich, da die betroffene GmbH im Krisenfall sowieso Verluste schreibt. Auf der Geschäftsführer-Ebene ändert sich nichts, da Gehaltsempfänger ihre Einkünfte erst bei Zufluss versteuern müssen. Bei einer größeren Nachzahlung von wieder aufgelebten Gehaltsansprüchen ist allerdings die Progressionswirkung zu beachten.

Kommt es in der Krisenphase bereits zu unregelmäßigen Auszahlungen von Geschäftsführergehältern, sind darüber hinaus noch die Hinweise zu beachten, die im Steuertipp „Geschäftsführergehälter: Unschädlichkeit von gewissen Unregelmäßigkeiten“ zusammengefasst sind.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021