Fremdsprachenkurse als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt

Für den BFH kommen auch Basiskurse in Betracht, sofern sie ausreichend beruflich veranlasst sind. (aktualisiert 01.06.2011)

Die berufliche Veranlassung von Fremdsprachenkursen wurde von den Finanzämtern oft bemängelt. Es sei konkret nicht ersichtlich, inwieweit die erworbenen Sprachkenntnisse dem beruflichen Fortkommen dienlich seien. Jedoch hat der BFH bereits im Urteil vom 10.04.2001 (V R 46/01) Arbeitnehmern, die sich Sprachkenntnisse aneignen, den Rücken gestärkt. Für die Richter kommt es zwar immer auf die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles an, andererseits genügt aber, wenn die nächste Stufe des beruflichen Fortkommens Fremdsprachenkenntnisse erfordert, die in einem Sprachkurs erworben oder ausgebaut werden. Auch den Werbungskostencharakter von Grundkenntnissen in einer Fremdsprache hat der BFH unter diesen Voraussetzungen ausdrücklich anerkannt. Damit ziehen die Finanzrichter die Konsequenz daraus, dass bei sehr vielen höher qualifizierten Jobs Fremdsprachenkenntnisse in einer globalisierten Welt unerlässlich sind.

 

Selbst die Aufwendungen für einen Spanischsprachkurs in Mexiko wurden vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 23.09.2009 (2 K 1025/08) als Werbungskosten anerkannt. Die Besonderheiten des Falles sind jedoch zu beachten: Der Kläger benötigte diesen Sprachkurs ganz konkret für seine Ausbildung zum „Purser II“, er musste für die Flugkosten nicht selbst aufkommen und die Kosten des Sprachkurses in Mexiko lagen mit 218,10 € bzw. 480 € deutlich unter denjenigen in Spanien.

 

In einem weiteren Streitfall ging es um einen Bundeswehroffizier, der einen Englisch-Basissprachkurs in Südafrika belegte. Der BFH stellt dazu fest, dass auch ein auswärtiger Sprachkurs, der nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, beruflich veranlasst sein kann, wenn dieses Niveau an Sprachkenntnissen für die berufliche Tätigkeit ausreicht (BFH-Urteil vom 24.02.2011, VI R 12/10). Das Finanzgericht wies die Klage zurück und begründete dies damit, dass der Kläger für seinen Einsatz in multilateralen militärischen Stäben mehr auf ein spezifisches Militärvokabular als auf allgemeine Beherrschung der englischen Sprache angewiesen sei. Dies ließ der BFH nicht gelten.

 

Gegen anders lautende Entscheidungen der Finanzämter, die sich noch auf die frühere, restriktivere Haltung des BFH stützen, sollte unter Hinweis auf die neue Rechtsprechung mit Rechtsmitteln vorgegangen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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