Fitnessstudiokosten von Arbeitnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern steuerfrei erstatten

§ 3 Nr. 34 EStG lässt seit 2008 steuerfreie Zahlungen des Arbeitgebers bis zu 500 € im Jahr zu.

Große Firmen nutzten den positiven Effekt für ihre Arbeitnehmer schon länger: Sie richten firmeneigene Fitnessstudios ein, in denen sich Firmenangehörige außerhalb der Arbeitszeit austoben konnten. Da die Kosten als überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse veranlasst gelten, wurde insofern kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn durch Bereitstellung von Ertüchtigungsmöglichkeiten angenommen. Benachteiligt wurden durch diese Handhabung der Lohnsteuerstellen allerdings kleinere Arbeitgeber, die sich kein eigenes Fitnessstudio leisten können.

 

Dem hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2008 in einer reichlich gewundenen Gesetzesvorschrift in § 3 Nr. 34 EStG abgeholfen. Der Gesetzestext und auch die dort zitierten §§ 20 und 20a des SGB V sind eigentlich nur Lexokraten zuzumuten. Gemeint ist, dass Arbeitgeber nachgewiesene Kosten ihrer Arbeitnehmer für deren Mitgliedschaften in Fitnessstudios diesen bis zu 500 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen können. Diese Wohltat des Gesetzgebers können selbstverständlich auch Gesellschafter-Geschäftsführer in Anspruch nehmen. Kostet also das Fitnessstudio mehr als 41,67 € im Monat, so sollte der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag allerdings selbst bezahlen, sonst ist im übersteigenden Betrag ein steuerpflichtiger Lohnzufluss zu sehen. Zahlt der Arbeitnehmer weniger, kann der Arbeitgeber andererseits monatlich auch nur den entsprechend geringeren Betrag steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen.

 

Wir empfehlen, bei anstehenden Gehaltserhöhungen von Arbeitnehmern nach Mitgliedschaften in Fitnessstudios zu fragen und die für beide Seiten äußerst vorteilhafte Übernahme der Kosten bis zum Höchstbetrag von  500 € im Jahr anzubieten.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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