Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmen: Keine Besteuerung der Nutzungsentnahme

BFH weist Hin- und Rückfahrt zur Tätigkeitsstätte zugunsten der Steuerbürger dem betrieblichen Bereich zu

Das Finanzamt hatte bei einem Unternehmer die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Unternehmenssitz dem außerbetrieblichen Bereich zugeordnet und die Nutzungsentnahme der Umsatzsteuer unterworfen. Zur Begründung zog das Finanzamt die EuGH-Rechtsprechung heran, nach der die Kosten des Arbeitgebers für die Beförderung von Arbeitnehmer an die Betriebsstätte dem privaten Bereich der Arbeitnehmer zuzurechnen sind, wenn nicht ein Ausnahmefall vorliegt, in dem ein überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers am von ihm organisierten und bezahlten Transport anzuerkennen ist.

Der BFH hat nun lapidar festgestellt, dass der Unternehmer – im Unterschied zum Arbeitnehmer – den Betrieb aus rein unternehmerischen Gründen aufsucht. Damit scheidet eine Belastung der Kosten mit Umsatzsteuer aus, weil es an einer Nutzungsentnahme für den privaten Bereich mangelt (BFH, Urteil vom 05.06.2014, XI R 36/12). Diese Argumentation ist erfreulich für die Steuerbürger, wenn auch nicht stringent durchgehalten. Denn für die Heimfahrten des Unternehmers kann man beim besten Willen keine unternehmerische Veranlassung erkennen. Sie sind jedoch nur notwendiger Reflex des unternehmerisch veranlassten Ortswechsels und fallen damit rechtlich gesehen nicht ins Gewicht. Der BFH hat daher zu Recht für die gesamten Wegstrecken das Überwiegen der unternehmerischen Veranlassung angenommen.

Zu beachten ist, dass die Zuordnung zum betrieblichen Bereich auch ertragsteuerlich gültig ist, dort aber aus Gründen der Gleichbehandlung von Unternehmern und Arbeitnehmern die Begrenzung auf 0,3 € je Entfernungskilometer greift. Das Urteil bestätigt aber die Selbstverständlichkeit, dass die Ertragssteuervorschriften für die Umsatzsteuer nicht maßgeblich sind. In allen Fällen, in denen sich das Finanzamt auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, sollte mit Verweis auf das BFH-Urteil Einspruch eingelegt werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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