Erbschaftssteuer sparen durch überkreuzte Lebensversicherungen

(01.07.2004)

Bei einer Risikolebensversicherung ist die Auszahlung der Versicherungssumme erbschafts-steuerpflichtig. Im Regelfall schließt ein Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag ab und begünstigt denjenigen im Todesfall, der dann finanziell abgesichert sein sollte. Dieser Erwerb von Todes wegen ist jedoch erbschaftssteuerpflichtig.
Wollen sich zwei Ehegatten oder Partner gegenseitig auf den Todesfall des jeweils anderen absichern, so bietet sich eine so genannte Überkreuzversicherung an. In diesem Fall schließt jeder einen Risiko-Lebensversicherungsvertrag auf das Leben des jeweils anderen ab. Dieser muss als Versicherter diesem Vertrag zustimmen. Stirbt einer der beiden Partner, so erhält der Versicherungsnehmer die Lebensversicherungssumme selbst, was selbstverständlich nicht erbschaftssteuerpflichtig ist. Dem Vorsorgeeffekt ist damit voll genügt. Voraussetzung ist allerdings, dass jeder der Partner die laufende Prämienzahlung aus dem eigenen Einkommen finanzieren kann.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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