Einbringung eines Einzelunternehmers in Betriebs-GmbH: Alles- oder Nichts-Prinzip

Buchwertübertragung erfordert entweder die vollständige Übertragung der Betriebsgrundlagen auf die Betriebs-GmbH oder die vollständige Verpachtung.

Ein Einzelunternehmer brachte seinen Handwerksbetrieb in eine Betriebs-GmbH ein und behielt gleichzeitig werthaltige Grundstücke sowie den Geschäftswert in seinem Einzelunternehmen zurück. Die Betriebsvorrichtungen, die hohe stille Reserven aufwiesen, wollte er hingegen zum Buchwert in die GmbH einbringen. Das Finanzamt folgte diesem Ansinnen aus zweierlei Gründen nicht: Einerseits könne ein Geschäftswert nicht abgekoppelt vom Betriebsvermögen in einer Besitzgesellschaft oder einem Einzelunternehmen zurückbehalten werden. Außerdem erfordert die Buchwertverknüpfung bei einer Einbringung, dass keinerlei wesentliche Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.

 

Das FG Köln gab dem Finanzamt im Urteil vom 19.05.2005 (Az. 10 K 1833/00; Revision eingelegt unter dem BFH-Az. VII R 37/05) Recht. Es ist also nicht möglich, nur das notwendigste „Kern“-Betriebsvermögen an eine Betriebs-GmbH zu übertragen, etwa den Maschinenpark, um Haftmasse aus der Betriebs-GmbH fernzuhalten. Zur steuerneutralen Übertragung ist es erforderlich, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen, nach der BFH-Rechtsprechung also regelmäßig auch das Betriebsgrundstück egal welchen Zuschnitts und welcher Nutzungsart, in die GmbH einzubringen. Soll die Haftmasse der Betriebs-GmbH möglichst klein ausfallen, so bleibt nur die Möglichkeit, den Betrieb als ganzen an die GmbH zu verpachten und alle wesentlichen Betriebsgrundlagen im Besitz-Einzelunternehmen bzw. einer Besitzgesellschaft zurückzubehalten.

 

Im Streitfall wurde nicht nur über dieses Problem und über die isolierte Verpachtung eines Geschäftswertes gestritten, sondern auch noch um ein wirtschaftliches Eigentum von Ehegattengrundstücken, das nur ein Ehegatte bebaut und betrieblich nutzt. Hinsichtlich der hier erörterten Problematik hat sich das Finanzgericht allerdings nahtlos an die höchstrichterliche Rechtsprechung angelehnt, so dass dem Revisionsverfahren auch insoweit keine großen Chancen einzuräumen sind.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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