Doppelte Haushaltsführung: Abzug der notwendigen Kosten einer Garage am Arbeitsort

BFH weitet im Urteil vom 13.11.2012 den ansetzbaren Aufwand aus während der Gesetzgeber eine Deckelung auf 1.000,00 € im Jahr plant

Die Kosten einer Garage für das eigene Fahrzeug am Arbeitsort können nach einem Urteil des BFH vom 13.11.2012 (VI R 50/11) als Werbungskosten im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Anmietung notwendig erscheint. Dies kann zum Beispiel in Innenstadtgebieten der Fall sein, wo die Suche nach einem öffentlichen Parkplatz unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen kann oder wenn die Fahrzeugsicherheit gefährdet erscheint. Der BFH hat im Urteil nur diese beiden Beispiele genannt (aber keine strikten Vorgaben gemacht) und zur Sachaufklärung an das Finanzgericht Hessen zurück verwiesen.

Die Garagenkosten können laut Urteil auch zusätzlich zu den begrenzten Abzugsrahmen für die Wohnung am Beschäftigungsort und auch zusätzlich zu den Kilometer-Pauschalen für das Fahrzeug geltend gemacht werden. Der BFH begründet diese Ausdehnung damit, dass es sich bei den Garagenkosten nicht um Mobilitätskosten sondern um stationäre Kosten des dauernden Aufenthalts am Beschäftigungsort handelt. Es spielt für den BFH schließlich keine Rolle, dass der Arbeitnehmer sein Fahrzeug am Beschäftigungsort lediglich aus privaten Gründen abstellen möchte. Denn die – notwendigen – Kosten der Doppelten Haushaltsführung sind privater Natur und werden nur aufgrund der beruflichen Umstände zu Werbungskosten umgemünzt.

Der Gesetzgeber plant, die absetzbaren Kosten der auswärtigen Unterkunft im Rahmen einer Doppelten Haushaltsführung auf 1.000,00 € im Jahr zu begrenzen. Unklar ist noch, ob die Stellplatzkosten in die Kappungsgrenze fallen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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