Domainverkauf: Veräußerungserlös nicht steuerpflichtig bei rein privater Nutzung

Finanzgericht Köln sieht in einer Domaininhaberschaft zutreffend kein Patentrecht und damit keinen Fall von § 22 Nr. 3 EStG.

Eine 1999 registrierte Domain wurde zunächst rein privat genutzt und nach Ablauf von zwei Jahren an eine GmbH für 15.000 DM verkauft. Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, es handelt sich nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut, sodass der Veräußerungserlös schon nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerfrei wäre. Es fehle schon an den Anschaffungskosten bei der erstmaligen Registrierung des Domain-Namens bei der DENIC.

 

Dem gegenüber hat das Finanzgericht Köln im Urteil vom 20.04.2010 (8 K 3038/08 rechtskräftig) klar festgestellt, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die den Tatbestand des § 23 EStG erfüllen, aber erst nach Ablauf der Spekulationsfrist getätigt werden, dann auch nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sind. Veräußerungsvorgänge fallen nämlich nicht unter den Leistungsbegriff, der für § 22 Nr. 3 EStG maßgeblich ist. Das Finanzgericht hat das Finanzamt auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der erstmaligen Registrierung einer Domain sehr wohl Kosten anfallen, auch wenn diese zunächst beim vom Inhaber beauftragten Provider anfallen. Die Kosten werden letztendlich auf den Domain-Inhaber umgelegt.

 

Steuerpflichtige Erlöse kommen allerdings dann in Betracht, wenn eine Domain im betrieblichen Bereich angeschafft oder genutzt wird. Dann fällt ein Veräußerungserlös in die Einkunftsart, die für die Einnahmen des Betrieb maßgeblich ist.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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