Disagio darf nur bis zu 5% der Darlehenssumme betragen, wenn es sofort abziehbar sein soll

Der überschießende Prozentsatz muss auf die Zinsbindungsfrist verteilt werden.

Die Finanzverwaltung erkennt für Darlehensverträge, die nach dem 31.12.2003 abgeschlossen wurden, bei einer 5-jährigen Zinsbindungsfrist nur noch ein Disagio in Höhe von 5% als sofort abzugsfähige Werbungskosten an (BMF-Schreiben vom 20.10.2003, BStBl. I 2003, 546). Bei einem höheren Disagio von beispielsweise 7,5% auf eine fünfjährige Zinsbindungsfrist kann gem. § 11 Abs. 2 Satz 4 EStG aufgeteilt werden: 5% des Disagios sind als Finanzierungskosten sofort abziehbar und nur die überschießenden 2,5% sind über fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen, sprich mit einem halben Prozent jährlich.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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