Darlehensausfall auf der privaten Vermögensebene steuerlich abzugsfähig

BFH zieht im Urteil vom 24.10.2017 die Konsequenz aus der Besteuerung Wertzuwachses im Privatvermögen durch die Abgeltungssteuer

Daran hat der Gesetzgeber bei der Einführung der systemwidrigen Abgeltungs-teuer wohl kaum gedacht: Es sollten zwar die Wertsteigerungen auf der per-sönlichen Vermögensebene, insbesondere von Aktienwertzuwächsen über eine Haltensdauer von 1 Jahr hinaus besteuert werden, die Verluste auf der privaten Vermögensebene aber weitgehend steuerneutral gestellt werden. Im Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15) hat der BFH klargestellt, dass auch der endgültige Ausfall eines Privatdarlehens im Rahmen des Verlusttopfes sonstige Kapitalfor-derungen im begünstigten Bereich der Besteuerung von Kapitalerträgen steuerlich anzuerkennen ist. Verlustverrechnungstopf bedeutet, dass die daraus entstandenen Verluste mit sämtlichen Kapitalerträgen, die keine Aktienaus-schüttungen sind, verrechenbar sind.

Damit hat der BFH die Konsequenzen aus dem Abgeltungssteuersystem gezogen, nachdem Erträge nicht nur aus der Ertragsebene, sondern eben auch auf der Vermögensebene dem steuerlichen Zugriff unterworfen werden. Allerdings sind die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung hoch. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Darlehensschuldners genügt nicht. Es muss vielmehr feststehen, dass die Rückzahlung des Darlehens dauerhaft ausgeschlossen ist. Dies ist bei einer Privatperson erst dann der Fall, wenn nach Abschluss der Wohlverhaltensphase die Befriedigungsquote des Gläubigers feststeht und der Schuldner andererseits restschuldbefreit ist, d. h. dass auch die Darlehensrestschuld endgültig zivilrechtlich untergeht. Bei Kapitalgesellschaften als Schuldner ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens und die Befriedigungsquote abzustellen. Anders verhält es sich bei masseloser oder massearmer Insolvenz: Für den Zeitpunkt des Darlehensausfalls ist in diesem Fall die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgeblich.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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