Bewirtungsaufwendungen für Arbeitnehmer sind bei leitenden Mitarbeitern voll abzugsfähig.

BFH verwirft Begrenzung auf 70% wie bei Geschäftsessen.

Leitende Angestellte, die in ihrem Bereich für eine erhebliche Zahl von Mitarbeiten verantwortlich sind, können diese zu besonderen Gelegenheiten im Rahmen des Betriebes bewirten und die dabei entstehenden Kosten zu 100% als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist nach einem Urteil des BFH vom 19.06.2008 (VI R 33/07), dass ihre Bezüge vom Geschäftserfolg ihrer Abteilung beeinflusst werden und dass die Mitarbeiterbewirtung auf deren Leistung motivierend wirken soll. Im entschiedenen Fall konnte der als Gruppenleiter Verfahrenstechnik Angestellte bis zu 20% seiner Gesamtbezüge durch ein Bonussystem erwirtschaften, das in den Streitjahren bis zu 90.000 DM im Jahr betrug. Er verantwortete in seiner Abteilung ein Haushaltsvolumen von 60. Mio. DM. Dem BFH waren diese Rahmenbedingungen ausreichend, um eine Mitarbeiterbewirtung als seiner Einkommenssteigerung dienend zu bewerten. Allerdings muss stets im Einzelfall begründet werden, warum gerade die Auswahl und der Anlass der Mitarbeiterbewirtung als motivations- und leistungssteigernd eingeschätzt werden können. Ist dies zu bejahen, darf der leitende Angestellte nicht anders behandelt werden als der Arbeitgeber selbst: Im Gegensatz zu Geschäftsessen mit Kunden (und auch freien Mitarbeitern) gilt für Bewirtungen von Arbeitnehmern die Abzugsbeschränkung auf 70% der Bewirtungskosten gemäß §§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 9 Abs. 5 EStG nicht. Der BFH stellt sich damit klar gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021