Betriebsunterbrechung ist keine Betriebsaufgabe

Die Voraussetzungen, unter denen eine steuerschädliche Betriebsaufgabe anzunehmen ist, sind laut BFH-Urteil sehr eng.

Wenn dem Finanzamt nicht eindeutig die Aufgabe erklärt worden ist, nimmt die Rechtsprechung eine Betriebsaufgabe nur an, wenn die Fortführung des Betriebes im bisherigen Rahmen – etwa durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen – nicht mehr möglich ist. Die tatsächliche Einstellung des Betriebes an sich ist lediglich eine steuerunschädliche Betriebsunterbrechung. Im Urteil vom 14.03.2006 (IV R 80/03) hat der BFH eine Betriebsunterbrechung beim Besitzunternehmen auch angenommen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt hat. In einem solchen Fall ist von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes wieder aufzunehmen, auszugehen, solange eine Fortsetzung objektiv möglich ist. Der BFH bestätigt in dem Urteil seine Rechtsprechung, in der er von einer Fortsetzungsmöglichkeit ausgeht, solange das Besitzunternehmen die wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält. Damit erkennt das Gericht einen ruhenden Gewerbebetrieb auch außerhalb einer Verpachtung eines Betriebes im Ganzen an. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören bei Betrieben des Groß- und Einzelhandels jedenfalls die Betriebsgrundstücke, nicht aber das Inventar und das Umlaufvermögen, die im Rahmen einer bloßen Betriebsunterbrechung steuerunschädlich veräußert werden können. Auch eine zwischenzeitliche Vermietung der Betriebsgrundstücke an fremde Mieter sogar über eine Laufzeit von bis zu 13 Jahren spricht laut BFH nicht gegen eine Betriebsunterbrechung. Da die Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen gerne auf eine Betriebsaufgabe abhebt, die die Versteuerung der stillen Reserven auslöst, ist dieses BFH Urteil besonders praxisrelevant und sollte in entsprechenden Fällen argumentativ herangezogen werden.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021