Bauabzugssteuer: Oberhalb der Freigrenzen auf gültige Freistellungsbescheinigung achten

Ab 5.000 bzw. 15.000 Euro Aufwendungen pro Jahr und Unternehmer werden sonst 15 % Abzugssteuer fällig.

Erregt eine neue bürokratische Steuervorschrift im Jahr ihrer Einführung und kurz darauf noch relativ viel Aufmerksamkeit, so gerät sie angesichts der Flut immer neuer Vorschriften mit den Jahren immer mehr in Vergessenheit. Dies sollten sich vor allem Hausbesitzer vor Augen halten, die mehr als 2 Wohnungen vermieten und laufend relativ hohe Renovierungskosten gewärtigen. Übersteigt nämlich bei umsatzsteuerfreien Vermietungen das Auftragsvolumen pro Auftragnehmer 15.000 Euro im Kalenderjahr (bei anderen Vermietungen 5.000 Euro), dann muss der Hauseigentümer von dem Bauhandwerker 15 % des Bruttorechnungsbetrages einbehalten, dem Finanzamt gegenüber erklären und den Betrag abführen. Davon ist er nur befreit, wenn der Bauhandwerker eine gültige Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorliegt. Diese Bescheinigung wird jeweils auf 3 Jahre ausgestellt und darf zum Zeitpunkt der Arbeiten noch nicht ausgelaufen sein.

 

Bei ausländischen Auftragsnehmern sind für die Abführung in einer Verordnung bestimmte Finanzämter zuständig (www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ustzustv/gesamt.pdf). Betroffen sind von der Bauabzugssteuer nicht nur die eigentlichen Bauhandwerker sondern alle Handwerksbetriebe, die in Rahmen von Renovierungen und Instandhaltungen tätig werden wie Maler, Lackierer, Fliesenleger, Schreiner oder Verputzer.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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