Arbeitszimmer an Arbeitgeber vermieten: Rechtsprechung lässt dies in Ausnahmefällen zu.

BFH erhöht im Urteil vom 17.04.2018 die Anforderungen und verlangt zusätzlich eine Totalgewinnprognose der vermietenden Arbeitnehmers.

Die Kosten eines Arbeitszimmers steuerlich unbeschränkt abzusetzen, ist für Arbeitnehmer nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Als Ausweichgestaltung bietet sich an, das Arbeitszimmer an den Arbeitgeber zu vermieten und die eigenen Kosten dann im Rahmen von Mieteinkünften unbeschränkt abzuziehen. Dieses Modell hat der BFH im Urteil vom 16.09.2009 (VI R 25/02) im Grundsatz anerkannt. Im Urteil vom 17.04.2018 (IX R 9/17, BStBl 2019 II, 219) sah sich der BFH allerdings veranlasst, die Anforderungen zu erhöhen: Der Kläger wollte nicht nur eine ganze Einliegerwohnung steuerwirksam an seinen Arbeitgeber vermieten, sondern auch die Kosten eines behindertengerechten Umbaus des dort befindlichen Bads, der im Streitjahr zu einem Gesamtverlust aus Vermietung von 29.900 € führte.

Der Schuss ging für die Steuerpflichtigen prompt nach hinten los, weil der BFH jetzt auch die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen dieser speziellen Vermietungseinkünfte prüfen möchte und den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen hat. Generell ist zwar bei der Vermietung von Immobilien zu nicht preisreduzierten Mieten keine Prognose des Totalüberschusses erforderlich, vielmehr wird dieser pauschal unterstellt. Der BFH schließt dieses Entgegenkommen nun aber für die Vermietung von Arbeitszimmern an den Arbeitgeber aus. Es ist also in den kritischen Fällen darauf zu achten, dass die – immer gesondert schriftlich abzufassenden – Mietverträge nicht zeitlich befristet sind oder an das Ende des Arbeitsverhältnisses gekoppelt sind, damit ein Totalgewinn prognostiziert werden kann.

Die engeren Vorgaben des Urteils hat der BMF mit Schreiben vom 18.04.2019 dankbar übernommen. Die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung des Mietverhältnisses bleiben unangetastet:

(1) Das Heimbüro muss im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers genutzt werden.

(2) Der Arbeitnehmer muss dieses Arbeitgeberinteresse nachweisen.

Die weitere realitätsferne Forderung des BMF-Schreibens ist demgegenüber nicht von der Rechtsprechung gedeckt: Falls der Anlass für den Arbeitgebers für die Anmietung darin besteht, dass er über keine Räume für den Arbeitnehmer verfügt, soll der Arbeitnehmer verpflichtet sein nachweisen,

  • dass sich der Arbeitgeber vergeblich bemüht hat, zusätzliche Räumen von Dritten anzumieten und
  • dass der Arbeitgeber für andere Arbeitnehmer ohne ausreichende Räumlichkeiten in deren Wohnung Räume von fremden Dritten angemietet hat.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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