Arbeitszeitkontenmodelle sind auch für Gesellschafter-Geschäftsführer zulässig und interessant

Die Finanzverwaltung stellt allerdings einige – teils umstrittene – Anforderungen.

Arbeitnehmer können nach dem Flexi-Gesetz mit dem Arbeitgeber so genannte Arbeitszeitmodelle vereinbaren. Eigentlich verdientes Gehalt wird nicht ausgezahlt und entweder in Zeitkonten oder Geldkonten umgewandelt. Der Vorteil ist, dass die auf diesen Beträgen eingehenden Summen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind, weil diese Abzüge erst in der Auszahlungsphase fällig werden. Diese Vorteile können auch Gesellschafter-Geschäftsführer in Vereinbarungen mit ihrer GmbH nutzbar machen, wenn auf die Besonderheiten, Rücksicht genommen wird, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergeben. Die Finanzverwaltung hat zu diesen Problemkreis im Schreiben vom 17.11.2004 (IV C 4 – S 2222 – 177/04/IV C 5 – S 2333 – 269/04, BStBl 2004 I, 1065 Rz. 166, 167) Stellung genommen.

- Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer ist es erforderlich, dass die Gehaltsumwandlung vor Fälligkeit des regulären Gehalts vereinbart wurde (Rückwirkungsverbot in Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung).

- Im Falle der Zusage einer Pension ist zu beachten, dass diese 75% der zugeflossenen Aktivbezüge nicht übersteigt. Mangels Zufluss zählen daher in das Arbeitszeitkonto eingestellte Gehaltsbestandteile nicht dazu.

- Der Gesellschafter-Geschäftsführer muss während der Auszahlungsphase weiter als Organ nach § 43 GmbHG haften.

- Das Arbeitszeitkonto muss gegen Insolvenz abgesichert sein, da auch ein Fremdgeschäftsführer darauf bestehen würde.

Vorhersehbar nimmt damit die Finanzverwaltung eine Maximalposition ein, die teilweise nicht stimmig ist. Wenn der Gesetzgeber mit dem Flexi-Gesetz Arbeitnehmern mehr Flexibilität und steuerliche Vorteile zukommen lassen möchte, so gilt dies grundsätzlich auch für Gesellschafter-Geschäftsführer. Nur ausnahmsweise können diese Vorteile als aus dem Gesellschaftsverhältnis veranlasst beurteilt werden, wobei als zuverlässiger Maßstab ein Fremdvergleich dient. Deshalb ist bei der 75%- Grenze darauf zu achten, ob sich die Pensionszahlung direkt an das Ende der aktiven Arbeitszeit anschließt (dann ist es korrekt, auf den Zufluss abzustellen) oder eine Freistellungsphase dazwischengeschaltet ist (dann widerspricht es der Intention des Flexi-Gesetzes, auf den Zufluss der letzten Aktivbezüge abzustellen). Die Finanzverwaltung ist nicht befugt, auf kalten Wege bei Geschäftsführer-Gesellschaftern die Vorteile der Zeitkontenmodelle auszuhebeln. Wie die Finanzgerichte das Problem sehen, muss abgewartet werden.

Die Finanzverwaltung stellt sich einstweilen taub, und erteilt laut Verfügung des LfSt Bayern vom 06.12.2005 (S 2742 – 14 St 31 N, DB 2006, 251) keine verbindlichen Auskünfte zu Arbeitszeitmodellen wegen des steuergestalteten Charakters. Das hat Chuzpe, weil einerseits der Gesetzgeber ständig neue Steuersubventionen einführt – wie mit dem Flexi-Gesetz – andererseits die Steuerpflichtigen im Regen stehen lässt, wenn sie sich erfrechen, diese Modelle auch in die Praxis umzusetzen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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