Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung als Einkünfte aus Mitunternehmerschaft

BFH straft Arbeitnehmer ab, die sich atypisch an der Gesellschaft ihres Arbeitgebers beteiligen.

Wenn sich ein Arbeitnehmer atypisch an der Gesellschaft seines Arbeitgebers beteiligt, so hat das für ihn gravierende steuerliche Nachteile. Die Arbeitgeberanteile, die die Gesellschaft für den Arbeitnehmer an die Sozialversicherungsträger abführt, sind dann als steuerpflichtige Einkünfte aus Mitunternehmerschaft zu behandeln. Damit muss der Mitunternehmer Lohnbestandteile versteuern, obwohl sich durch die Beteiligung an seinem Arbeitnehmerstatus und seiner Sozialversicherungspflicht nichts ändert und obwohl das Einkommenssteuergesetz die Arbeitgeberanteile als steuerfreie Lohnzuflüsse deklariert.

Der BFH hat sich im Urteil vom 30.08.2007 (IV R 14/06) erneut und ohne Grund rein fiskalisch orientiert entschieden: Tatsächlich liegt, wenn sich ein Arbeitnehmer als Mitunternehmer bei seinem Arbeitgeber engagieren, ein unvereinbarer Regelungskonflikt zwischen dem generalklauselartigen § 15 (Einkünfte von Mitunternehmern) und der Steuerfreiheit der Arbeitgeberanteile bei Arbeitnehmern vor. Dass nach allgemeinen Auslegungsregeln die speziellere Norm der Steuerfreiheit in § 3 Nr. 62 EStG vorzugehen hat, interessiert den BFH jedoch nicht. Er begründet dies im Wesentlichen mit der sonst angeblich gegebenen Missbrauchsmöglichkeit. Falls Arbeitnehmer angeboten wird, sich als Gesellschafter am Unternehmen ihres Arbeitgebers zu beteiligen, sollten daher nur die Form einer typischen stillen Gesellschaft wählen, weil sie dann Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen und nicht aus Gewerbebetrieb im Rahmen des § 15 EStG.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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