Abgeltungssteuersatz gilt auch für Zinserträge aus Familiendarlehen.

BFH korrigiert in einem mutigen Urteil einen Gesetzgebungsexzess

Der Abgeltungssteuersatz für Zinseinkünfte gilt nach § 32d Abs. 2 S. 1 Nr.1 Buchst. a EStG nicht, wenn Gläubiger und Schuldner der Zinsen einander eine nahestehende Personen sind. Der Gesetzgeber befürchtete, dass im Familienverband der Abgeltungssteuersatz hinsichtlich von Darlehenszinsen stets missbräuchlich in Anspruch genommen wird und hat diese Vorschrift ohne jede Rücksicht auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz mit der Verwendung des Begriffs „einander nahestehende Personen” so weit wie möglich gefasst.

Im Urteil vom 29.04.2014 (VIII R 9/13) hat der BFH den generellen Missbrauchsverdacht des Gesetzgebers verworfen und eine konkrete Missbrauchskonstellation als Voraussetzung dafür angesehen, dass der Begriff nahestehende Person in dieser Vorschrift überhaupt zur Anwendung kommen darf. Im entschiedenen Fall entsprachen die geschlossenen Darlehensverträge dem zwischen Fremden üblichen, so dass keinerlei Missbrauchsabsicht zu erkennen war. Der Abgeltungssteuersatz von 25% kann dann dem Darlehensgläubiger nicht verwehrt werden, sonst würde dies nach Ansicht des BFH gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie verstoßen. Das Urteil zeigt aber auch, dass ein gleichheitswidriges und systemfremdes Steuergesetz (Einführung des Abgeltungssteuersatzes als Privileg für Kapitaleinkünfte mit etlichen Ausnahmen und Unterausnahmen) zu Ungereimtheiten führt, die schlecht zu reparieren sind. Konsequenz des Urteils ist nämlich, dass der Darlehensnehmer die Zinsen beim Einsatz für steuerpflichtige Einkünfte in voller Höhe abziehen kann, die während der Gläubiger der Kapitalerträge für die Zinseinnahmen den privilegierten Steuersatz von 25% in Anspruch nehmen kann. Solange der Gesetzgeber aber den Irrweg der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge nicht aufgibt, ist diese Gestaltungsmöglichkeit im Familienverband als Steuersparmodell in jedem geeigneten Fall zu empfehlen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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