Abfindungsbestimmung in GmbH-Verträgen nach steuerlichen Bewertungsvorschriften

Neuregelung im Bewertungsgesetz seit 01.01.2009 führt zu überhöhten Abfindungswerten.

Wenn ein Gesellschafter, freiwillig oder unfreiwillig, die Gesellschaft verlässt, hat er einen gesetzlichen Abfindungsanspruch, der ihm vertraglich nicht entzogen werden kann. Im Interesse des Fortbestands der Gesellschaft sollte der Anspruch allerdings nicht allzu üppig ausfallen. Deshalb wurde in vielen GmbH-Verträgen zur Bestimmung der Abfindungshöhe auf das so genannte Stuttgarter Verfahren verwiesen, das in der Regel zu einer Unternehmensbewertung von 60 % des wahren Wertes führte. Damit konnten die verbleibenden Gesellschafter überwiegend gut leben. In vielen Gesellschaftsverträgen ist allerdings in der entsprechenden Klausel nicht wortwörtlich das Stuttgarter-Verfahren erwähnt, sondern es wird auf das jeweilig geltende steuerliche Bewertungsverfahren für Zwecke der Erbschaftsteuer verwiesen. Bei dieser Formulierung gilt also im Prinzip beim Ausscheiden von Gesellschaftern ab 01.01.2009 das neue erbschaftssteuerliche „vereinfachte Ertragswertverfahren”. Da dieses in vielen Fällen zu überhöhten Bewertungen führt, ist steuerlich in jedem Fall auch die Wertbestimmung nach einer anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zulässig. Damit wird die gesellschaftsrechtliche Verweisungsklausel auf das Steuerrecht allerdings unbrauchbar, weil nicht klar bestimmt ist, ob das standardisierte vereinfachte Ertragswertverfahren oder aber das steuerlich zulässige sonstige Bewertungsverfahren gemeint ist, wenn es zu niedrigeren Werten führt.

 

In vielen Gesellschaften sollte also die Klauseln nachgebessert werden. Dabei sollte nicht auf das neue vereinfachte Ertragswertverfahren rekurriert werden, da es oft zu unrealistisch hohen Werten führt (Siehe dazu Steuertipp: Bewertung des Betriebsvermögens in der Erbschaft- und Schenkungssteuer). Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, sich das alte Stuttgarter Verfahren festzulegen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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