Abfärbetheorie greift nicht, wenn eine Gemeinschaftspraxis an „eigene“ Dentallabor-GmbH vermietet

BFH entschied, dass dadurch die ärztlichen Einnahmen der Gemeinschaftspraxis nicht zu gewerblichen werden.

Anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Im Fall eines Ärzteehepaar kam das Finanzamt zu einem unglaublichen Ergebnis: Eine Gemeinschaftspraxis nutzte eine Immobilie, die allein einem Ehegatten gehört, unentgeltlich für betriebliche Zwecke. Ein Teil davon wurde an eine Dentallabor-GmbH weitervermietet, bei der der Immobilienbesitzer Mehrheitsgesellschafter war. Das Finanzamt nahm eine Betriebsaufspaltung zwischen der Gemeinschaftspraxis und der GmbH an mit der Folge, dass die GbR nicht nur hinsichtlich der Mieteinnahmen gewerbliche Einkünfte zu versteuern hatte sondern auch auf Grund der so genannten Abfärbewirkung in § 15 Absatz 3 Nr. 1 EStG auch hinsichtlich der ärztlichen Einkünfte.

Dieses von keinem der Beteiligten bedachte ungünstige Ergebnis hat der BFH im Urteil vom 28.06.2006 nicht aufrechterhalten (XI R 31/05). In der Gemeinschaftspraxis sind die Ehegatten zu je 50% beteiligt, so dass der Immobilienbesitzer zwar in der GmbH nicht bei in der Gemeinschaftspraxis seinen Willen durchsetzen kann. Damit fehlt es an der personellen Verflechtung, die Voraussetzung für die Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen der Gemeinschaftspraxis und der Dentallabor-GmbH ist. Anders als das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.07.2005, 11 K 3457/02 GF) hat  der BFH ferner zu Recht darauf erkannt, dass auch keine Betriebsaufspaltung zwischen dem Immobilienbesitzer als Einzelunternehmer und der von ihm beherrschten Dentallabor-GmbH bestand. Entscheidend ist, dass die Verträge der GmbH als rechtlich selbstständiges Rechtssubjekt mit der Gemeinschaftspraxis nicht nur zivilrechtlich sondern auch steuerrechtlich anzuerkennen sind, weil kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten zu erkennen ist. Anders wäre dies zu beurteilen gewesen, wenn der Immobilieneigentümer das Dentallabor in Form einer Einzelfirma betrieben hätte (Urteil vom 18.05.2004, IX R 83/00). Für die Überlassung von notwendigen Betriebsvermögen an das Dentallabor genügt dann die mittelbare Überlassung via Gemeinschaftspraxis.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

© nemadesign GbR Stuttgart 2015-2021