1%-Regelung: Vom Arbeitnehmer getragene Kosten mindern den geldwerten Vorteil.

Hinsichtlich der Behandlung als Werbungskosten differenziert die Rechtsprechung zwischen den Anschaffungskosten des Firmenfahrzeuges und laufenden Kosten.

Beteiligt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer an den Kosten eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Firmenfahrzeugs, so schmälert sich der geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer. Diese Selbstverständlichkeit musste der BFH erst in zwei Urteilen vom 30.11.2016 aussprechen, weil das Finanzamt die finanzielle Belastung der Arbeitnehmer einfach ignorierte. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Arbeitnehmer einen pauschalen monatlichen Beitrag zuzahlen oder einzelne Kosten selbst tragen muss, etwa die gesamten oder ausgewählte Tankrechnungen. Ist der Zuzahlungsbetrag allerdings nicht aus der Lohnabrechnung ersichtlich, hat der Arbeitnehmer geeignete Nachweise vorzuhalten, aus denen sich seine Kostenbelastung ergibt (VI R 2/15).

Zahlt der Arbeitnehmer jedoch aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber für die laufenden Kosten monatlich einen höheren Betrag, als der 1-%-Regelung entspricht, so erleidet der geschröpfte Arbeitnehmer einen steuerlichen Nachteil: Er kann den überschießenden Betrag weder als Werbungskosten noch als negative Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen (VI R 49/14).

Bereits früher hatte der BFH im Urteil vom 18.10. 2007 (VI R 57/06 BStBl. II 2007, 269) entschieden, dass die Beteiligung des Arbeitnehmers an den laufenden Kosten nur bei Führung eines Fahrtenbuches zur Anerkennung als Werbungskosten führen kann. Bei Anwendung der 1-%-Regelung ist dies nicht möglich, weil die übernommenen Kosten stets der Nutzungsart geschäftlich oder privat eindeutig zugeordnet werden müssen.

Anders verhält es sich bei der (in der Regel teilweisen) Übernahme von Anschaffungskosten. Der BFH hat Urteil vom 18.04.2007 (VI R 59/06) den Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer insoweit anerkannt. Im Fall zahlte ein Pharmareferent 1995 für eine Leasing-Sonderzahlung in Höhe von DM 75.9193 für einen Sportwagen aus Zuffenhausen zu. Da der Leasingvertrag über 3 Jahre lief, wollte der Pharmavertreter die Zuzahlung in drei gleichen Jahresbeträgen als Werbungskosten geltend machen und bekam vor dem BFH Recht, obwohl der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung nach der 1-%-Methode ermittelt wurde. Der BFH begründet die Unterscheidung feinsinnig damit, dass bei der 1-%-Regelung lediglich die Kosten (pauschal) erfasst werden sollen, die nicht eindeutig der betrieblichen oder privaten Nutzung des Fahrzeugs zuzuordnen sind. Eine Leasing-Sonderzahlung betrifft das Fahrzeug als solches und damit die gesamte Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitnehmer also die geschäftliche wie die private.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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