Widerrufsbelehrung: Keine zusätzliche Angabe der Telefonnummer

OLG Hamm sieht darin einen irreführenden Zusatz, der wettbewerbswidrig ist.

Ein Online-Händler nahm in seine AGB den Hinweis auf, dass der Widerspruch an eine dort angegebene Postanschrift zu richten ist und gab zusätzlich die Telefonnummer an. In der davon abgesetzten Widerrufsbelehrung wurde die Telefonnummer allerdings nicht zusätzlich zur Adresse angegeben. Das OLG Hamm hat im Urteil vom 02.07.2009 (4 U 43/09, rechtskräftig) entschieden, dass die Angabe der Telefonnummer in den AGB irreführend ist, wenn sie dort im Zusammenhang mit den Hinweisen an den Verbraucher zum Widerruf steht. Der Widerruf muss nämlich zumindest in Textform an den Händler versandt werden, ein Telefonanruf genügt nach dem Gesetzeswortlaut in § 355 BGB nicht.

Die Angabe einer Telefonnummer im Zusammenhang mit Angaben zum Widerrufsrecht könnte den Verbraucher dazu verleiten, sein Widerrufsrecht lediglich telefonisch zu übermitteln und damit die vorgegebenen Fristen (Regelfall 2 Wochen) zu versäumen. Das OLG erkannte auch auf einen ausreichend schweren Wettbewerbsverstoß gegenüber jenen Wettbewerbern, die sich keinerlei Verstoß im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung zu schulde kommen lassen. Das Urteil zeigt, wie wichtig es für Online-Händler ist, ihren gesamten Internetauftritt einer gründlichen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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