UG (haftungsbeschränkt): wie funktioniert die Umwandlung in eine „richtige” GmbH?

Die Rechtsprechung ist nicht einhellig und verlangt teils volle teils halbe Einzahlung des Mindeststammkapitals. (aktualisiert)

Eine UG kann mit einem relativ kleinen Stammkapital, nämlich wenige Hundert €, gegründet werden, wobei dieses Stammkapital voll eingezahlt werden muss. Bei der GmbH-Gründung bzw. bei einer Kapitalerhöhung muss nur ein Viertel des Stammkapitals (mindestens aber 12.500 €) bzw. der Kapitalerhöhung eingezahlt werden (§ 56a und § 7 Abs. 2 GmbHG). Damit liegt es nahe, dass bei einem „Upgrade“ von der UG auf eine GmbH ebenfalls nur der für die GmbH-Gründung maßgebliche Betrag von 12.500 € eingezahlt werden muss und nicht das volle Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 €.

Die Rechtsprechung ist sich in diesem Punkt nicht einig: Einerseits ist das OLG Stuttgart der Meinung, dass es bei einer Kapitalerhöhung genügt, lediglich den halben Differenzbetrag zwischen dem Stammkapital der UG und 25.000 € einzuzahlen (Beschluss OLG Stuttgart vom 13.10.2011, 8 W 341/11). Es sollte das Gleiche gelten wie bei einer Gründung einer GmbH, weil im Zuge der Kapitalerhöhung die Sonderregelungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG wegfielen. Das OLG München sieht sich andererseits im Beschluss vom 23.09.2010 (31 WX 149/10) an den Wortlaut des Gesetzes im § 5a Abs. 5 GmbHG gebunden und verlangt die Volleinzahlung beim nachträglichen Wechsel von der UG zur GmbH.

Sinn und Zweck einer Schlechterstellung der UG gegenüber einer GmbH in diesem Fall sind dem Gesetz zwar nicht zu entnehmen, eine eindeutige Regelung zum „Upgrade” fehlt allerdings. Eine Entscheidung des BGH zur Frage gibt es noch nicht. In diesem Zusammenhang ist ein Urteil des BGH interessant, dass es für die Kapitalerhöhung im Wege einer Sacheinlagen ausreicht, wenn deren Wert zusammen mit dem bereits eingezahlten Stammkapital der UG zu einem Betrag über 25.000 € führt (Beschluss vom 19.04.2011, II ZB 25/10). Sacheinlagen sind zwar bei der UG verboten, nach dieser Entscheidung aber nicht bei einem Wechsel von der UG in die GmbH, wenn durch die Sacheinlagen insgesamt ein Stammkapital von mehr als 25.000 € erreicht wird

Die Kapitalerhöhung muss im Übrigen von der Gesellschafter-Gesamtversammlung beschlossen und der Gesellschaftsvertrag (Satzung) geändert werden. Die notarielle Beurkundung des Wechsels von der UG in die GmbH ist ebenso selbstverständlich wie die Eintragungspflicht ins Handelsregister.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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