Tierabbildungen: Kälberhalterin erhält keine Geldentschädigung für eine ohne ihre Einwilligung getätigte Aufnahme.

Amtsgericht Köln stellt in seinem Urteil vom 22.06.2010 allerdings die entscheidende Frage nach dem rechtmäßigen Aufenthalt der Fotografen am Aufnahmeort erst gar nicht.

Ein Kalb mit einem gebrochenen Vorderlauf sollte geschlachtet werden, was eine Event-Agentur zum Anlass nahm, eine Party auszurichten und das Ganze als Wohltätigkeitsereignis zu verkaufen. Dazu nahmen Beauftragte der Agentur Fotos von dem unglücklichen Kalb auf und holten dazu angeblich vor Ort das Einverständnis des Vaters der Kälberbesitzerin ein. Die Fotografien wurden im Rahmen der Party und unter einer extra eingerichteten Domain <link http: www.rettet-anita.de>www.rettet-anita.de veröffentlicht. Das Amtsgericht Köln hat im Urteil vom 22.06.2010 (11 C 33/10, abrufbar unter <link http: www.nrwe.de>www.nrwe.de) entschieden, dass der Bäuerin kein Geldersatz für die Verwendung der Fotos ihres Kalbes zusteht. Sie kann ferner die Verwendung des Fotos für gewerbliche Zwecke nicht verhindern und muss die Kosten für Ihre vorgerichtlich abmahnenden Rechtsanwälte selbst tragen. Das Gericht argumentiert, dass der Tiereigentümerin aus dem Eigentumsrecht selbst kein Abwehranspruch gegen von ihr nicht gewollte Fotografien ihres Eigentums erwächst. Nur wenn gleichzeitig mit dem abgebildeten Eigentum Persönlichkeitsrechte betroffen sind, wie etwa bei Abbildungen von Wohnhäusern, können deren Eigentümer gegen unerwünschte Fotografien unter Umständen dagegen vorgehen. Diese Erweiterungen des Eigentumsschutzes stünden jedoch bei der Abbildung von Tieren deren Eigentümer nicht zu. Ein Tier stehe nicht im Zusammenhang mit der schützenswerten Privatsphäre seiner Eigentümer.

Einen ganz wesentlichen Aspekt lässt das Amtsgericht Köln allerdings völlig außer Acht: Fotografien von Tieren (wie von allen Gegenständen) sind nur dann rechtmäßig, wenn sich der Fotograf bei der Aufnahme rechtmäßig auf dem fremden Grundstück aufgehalten hat. Hätten sich die Fotografen heimlich auf den Hof der Kälberhalterin eingeschlichen, um von dort aus die Aufnahme einzufangen, wären die Fotografien als rechtswidrig zu werten. Der Grundeigentümer könnte die Verbreitung dann ohne weiteres verbieten, weil es sich nicht um einen Fall von investigativen Bildjournalismus handelt. Die Rechtsprechung zieht die Konsequenz aus dem Hausfriedensbruch und verbietet hinsichtlich der dabei entstandenen Fotografien völlig zu Recht jegliche Verbreitung und Verwendung. Das Amtsgericht hätte also zumindest erörtern müssen, ob der Vater der Klägerin den Fotografen den Zutritt zum Hof tatsächlich erlaubt hat und ob sich die Tochter diese Erlaubnis überhaupt zurechnen lassen musste. Die Fotografen haben zwar angeblich beim Vater offen danach gefragt, ob sie das Kalb fotografieren dürfen. Da das Amtsgericht Köln gemäß seinem verkürzten Rechtsstandpunkt dieser Frage jedoch keiner Bedeutung zumaß, hat es über die Behauptung der Beklagten allerdings keinen Beweis erhoben.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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