Insolvenzsicherung des Rückdeckungsanspruches zu Pensionszusagen wird unterlaufen.

Versicherer erkennen die Pfändung oder Abtretung des Kündigungsrechtes an den Pensionsberechtigten nicht an.

Gesellschafter-Geschäftsführer sichern sich ihre Altersvorsorge gerne über eine Pensionszusage der von ihnen beherrschten GmbH. Wird eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, fällt der Anspruch gegen den Versicherer in der Insolvenz der GmbH in die Masse. Um zu verhindern, dass so die Altersversorgung des Pensionsberechtigten gefährdet wird, sollte die Forderung der GmbH gegen das Versicherungsunternehmen an den Gesellschafter verpfändet bzw. abgetreten und die Abtretung bzw. die vertraglich vereinbarte Pfändung dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden. Darüber hinaus sollte auch das Recht, die Rückdeckungsversicherung zu kündigen, ebenfalls an den Pensionsberechtigten abgetreten werden.

Alle Vorsichtsmaßnahmen nützen allerdings wenig, weil die Insolvenzverwalter die Pfandrechte und Abtretungen ignorieren und die Versicherungen stets kündigen. Sie müssen in diesem Fall zwar die erzielte – wesentlich geringere – Rückkaufsumme getrennt von der übrigen Masse halten und schließlich bei Pensionsreife an den Pfandgläubiger als Berechtigten aus der Pensionszusage auszahlen. Allerdings dürfen sie zusätzlich 4 % bis 9 % des Rückkaufwertes als Kostenpauschale abziehen, ein leicht verdientes Geld, das sich die Insolvenzverwalter kaum entgehen lassen.

Möglich wird die Schädigung des Pensionsberechtigten allerdings nur, weil die Versicherungen bei der Geldbeschaffung der Insolvenzverwalter gerne mitspielen. Sie akzeptieren trotz Kenntnis von Abtretung oder Verpfändung durch die Bank die Kündigungen von Insolvenzverwaltern und stützen sich dabei auf – unzutreffende – rechtliche Argumente. Ausschlaggebend ist für sie die zusätzliche Rendite, wenn sie statt der künftigen Leistung nur den weitaus niedrigeren Rückkaufwert auszahlen müssen.

Sicherheit bietet nur ein Vorgehen: Man sollte die Rückdeckungsversicherung ausschließlich bei einem Versicherungsunternehmen abschließen, die sich gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer als Abtretungsempfänger schriftlich verpflichtet, etwaige Kündigungen von Insolvenzverwaltern nicht zu akzeptieren und im Fall einer Zuwiderhandlung Schadensersatz an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu leisten. Findet man keine Versicherung, die dazu bereit ist, sollte man besser gar keine Rückdeckungsversicherung abschließen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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