Buy-Out-Verträge: Ist der Totalausverkauf von Nutzungsrechten an Urheberrechten zulässig?

Neue Gerichtsurteile verlangen stets die Angemessenheit der Vergütung und gewähren deshalb auch im Streitfall einen Auskunftsanspruch.

Die Unterhaltungsindustrie und Verlage gehen immer mehr dazu über, mit Autoren und anderen Urhebern durch Zahlung eines Einmalbetrages einen Ausverkauf sämtlicher ihrer Rechte zu vereinbaren. Die Urheberverbände laufen zwar dagegen Sturm. Die Marktmacht der Verwertungsunternehmen treibt jedoch viele Urheber in diese für sie meist ungünstigen Verträge. Nach einer Gesetzesänderung sind mit einer Einmalzahlung sogar erst zukünftig entstehende Nutzungsarten abgegolten, allerdings unter dem Vorbehalt einer angemessenen Nachvergütung. Die Rechtsprechung hat in den oberen Instanzen mit einer eindeutigen Tendenz entschieden, die Zulässigkeit einzuengen.

Das LG Hamburg hat in einem viel beachteten <link http: openjur.de u>Beschluss vom 15.07.2009 (312 O 411/09) den Buy-Out(Rahmen)Vertrag der Heinrich Bauer Achat KG verworfen und untersagte die Verwendung folgender Klauseln in Verträgen mit selbstständigen Fotografen: „Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. ...

Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages... abgegolten.”

Ebenso hat das KG Berlin im Urteil vom 13.01.2010 (24 U 88/09) dem Drehbuchautor der Fernsehserie "Der Bulle von Tölz" einen Auskunftsanspruch gegen den Fernsehsender SAT.1. zugesprochen. Obwohl der Autor bereits einen Pauschalbetrag von 500.000 € erhielt, verlangte er wegen des großen Erfolges der Fernsehserie eine Nachvergütung. Um die Höhe bestimmen zu können, muss der Autor aber in Erfahrung bringen können, welche Einnahmen der Verwerter, hier SAT.1, mit der gesamten Verwertung erzielt hat. Wenn sich aus der Auskunft ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Honorar und dem tatsächlichen Ausmaß der Verwertung ergibt, hat der Urheber ein Recht auf Nachbesserung.

Dreh und Angelpunkt einer zulässigen Ausverkaufsvertrages ist daher, ob die gezahlte Vergütung angemessen ist. Lassen sich keine branchenüblichen Vergütungswerte ermitteln, könnte man auf eine Kapitalisierung der vorhersehbaren durchschnittlichen Jahreserträge im üblichen Hauptverwertungszeitraum abzielen. Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit könnte dabei der Faktor 18,6 bilden, der bezogen auf den Jahresertrag im steuerlichen Bewertungsrecht als Kapitalwert immerwährender Leistungen gilt.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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