Veröffentlichungspflicht für die GmbH und die KG bei einer GmbH & Co KG

Für Kommanditgesellschaften, die nicht veröffentlichen, sind die Konsequenzen allerdings relativ harmlos.

Seit einer Änderung des HGB müssen Kommanditgesellschaften, deren persönlich haftende Komplementäre ausschließlich Kapitalgesellschaften sind, ihre Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Während die Kapitalgesellschaften, insbesondere die GmbHs und UGs (haftungsbeschränkt) systematisch vom Bundesamt für Justiz angeschrieben wurden, soweit sie nicht freiwillig veröffentlicht haben, ist dies bislang für GmbHs & Co KGs nicht der Fall.

Welche Konsequenzen zieht es nach sich, wenn eine GmbH & Co KG die Veröffentlichungspflicht für die KG (also nicht für die Komplementär-GmbH) nicht beachtet? Für den Fall dass das Bundesamt für Justiz einer GmbH & Co KG insoweit auf die Schliche kommt, wird die KG angeschrieben und unter Androhung eines Ordnungsgeldes von mindestens 2.500 € aufgefordert, die Jahresabschlüsse seit Geltung der Veröffentlichungspflicht zu veröffentlichen. Gleichzeitig wird eine Verwaltungsgebühr festgesetzt, die 53,50 € beträgt. Innerhalb der gesetzten Frist sollten die Jahresabschlüsse in korrekter Form und für die betreffenden Jahre veröffentlicht werden, sonst wird das angedrohte Ordnungsgeld tatsächlich festgesetzt.

Für GmbHs & Co KGs, die die Veröffentlichungspflicht beachten, fallen jährlich nicht unbeträchtliche Kosten an: die Gebühren beim elektronischen Unternehmensregister, Zusatzgebühren im Rahmen der für die Veröffentlichung eingesetzten Software (wie bei den DATEV-Programmen) und gfs. die Gebühren der ausführenden Berufsträger, wer sich die Veröffentlichungsprozedur nicht selbst antun will.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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