Internetdienste: Bei Kostenpflichtigkeit ist ein deutlicher Hinweis erforderlich.

Gerichte erteilen verdeckt angegeben Kosten und irreführender Blickfangwerbung mit Gratisangeboten eine Absage.

Im Internet finden sich immer wieder Seiten, bei denen mit Gratisangeboten geworben wird und bei denen sich nach der Registrierung dann herausstellt, dass man einen kostenpflichtigen Dienst oder ein teures Abonnement gebucht hat. In mehreren Gerichtsurteilen wurde jedoch einigen dabei angewandten irreführenden Praktiken eine Absage erteilt.

In einem vom Amtsgericht Gummersbach im Urteil vom 30.03.2009 (10 C 221/08 rechtskräftig) entschiedenen Fall, hatte eine Betreiberin einer Internetplattform zwar darauf hingewiesen, dass eine Registrierungsgebühr anfällt. Zu der weiter fällig werdenden Mitgliedsgebühr hatte sie jedoch auf der Registrierungsseite keinen Hinweis gegeben. Dieser Hinweis fand sich erst, nachdem man sich durch mehrere Webseiten hindurchgeklickt hat. Die von der Plattformbetreiberin angewandte Methode, sich durch Verstecken der Kostenbelastung Registrierungen von Verbrauchern zu erschleichen, verstößt laut Amtsgericht Gummersbach insbesondere auch gegen das Transparentgebot der Vorschriften des BGB zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 307 ff BGB). Auch eine längerfristige vertragliche Bindung muss klar in das Registrierungsformular aufgenommen werden.

Auch der Trick mit einer unter dem Spruch „Dankeschön auspacken“ als Blickfang herausgestellten kostenlosen Probemitgliedschaft verfing beim urteilenden OLG Koblenz nicht: In einem Sternchenhinweis war dann nämlich der Zusatz angebracht, dass eine dreimonatige Probemitgliedschaft automatisch in ein kostenpflichtiges Mitgliedsverhältnis übergeht, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird (Urteil vom 18.03.2009, 4 U 1173/08, rechtskräftig in einer Wettbewerbssache). Wenn keine irrtumsauszuschließende Aufklärung auf der Webseite zu finden ist, so bleibt es dabei, dass der Nutzer davon ausgehen kann, dass es ein kostenloses Angebot ist. An diese Aufklärung werden erhöhte Anforderung gestellt: Der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit muss nämlich in gleicher Größe und genauso auffällig platziert werden wie das herausgestellte kostenlose Angebot.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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