Haftung für rechtswidrige Inhalte in einer integrierten Google-Web-Seitensuche (SITESEARCH)

Kammergericht bestätigt Haftung für – nach Abgabe einer Unterlassungserklärung – noch abrufbaren rechtswidrigen Textschnipsel (SNIPPETS).

Wer in seiner Webseite eine Google-Webseitensuche integriert hat, kann bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich eines auf der Webseite veröffentlichten rechtswidrigen Textes eine böse Überraschung erleben. Technisch ist es derzeit nicht möglich, einen gelöschten Inhalt auch aus der Google-Textsuche sofort zu entfernen. Die technischen Routinen leeren den Zwischenspeicher (CACHE) erst nach bestimmten Zeitintervallen. Gibt man nämlich kurz nach der Löschung der eigentlichen Textstelle das Stichwort (bzw. den Namen des, in dem ursprünglichen Text erwähnten Unterlassungsgläubigers) in die Suchfunktion ein, so ist der Textschnipsel bis zu einer Woche lang noch auf der Trefferliste sichtbar, die von der Webseiten-Suchfunktion generiert wird. Da nicht nur das Stichwort sondern auch der umgebende Text (so genannte Textschnipsel erzeugt wird, kann dadurch gegen die Unterlassungspflicht verstoßen werden, wenn der rechtswidrige Inhalt im Textschnipsel vollständig wiedergegeben wird.

Das Kammergericht hat dem Portalbetreiber im rechtskräftigen Urteil vom 27.11.2009 (9 U 27/09) keine Möglichkeit der Entschuldigung oder Entlastung zugestanden. Es nutzte ihm daher nichts, die Haupttextstelle gelöscht zu haben, sodass nach Anklicken des Textschnipsels auf eine leere Seite verwiesen wurde. Die Vertragsstrafeverwirkung kann derzeit nur dadurch vermeiden, dass in der Unterlassungserklärung ausdrücklich der nur  vorübergehende Aufruf als Textschnipsel ausgenommen wird. Dann bliebe dem Rechteinhaber zwar immer noch die Möglichkeit, auf eine nicht eingeschränkte Unterlassungserklärung zu klagen. Ob diese Klage erfolgreich sein wird, darf allerdings bezweifelt werden, da Unterlassungsgläubiger stets nur einen technisch möglichen Aufwand betreiben müssen, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Allerdings begründet ein Verstoß durch Rechtsverletzungen in Textschnipseln nicht die Gefahr einer neuen Wiederholungstat. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass nach dem Leeren des Zwischenspeichers mit den Textschnipseln die Wiederholungsgefahr endgültig beseitigt war. Der weitergehende Unterlassungsanspruch des Klägers wurde daher zurückgewiesen. Da ein Unterlassungsanspruch regelmäßig mit einem wesentlich höheren Streitwert einher geht als der Gegenstandswert in Höhe des Vertragsstrafeversprechens, dürften sich die Prozesskosten wo möglich schon die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe erreicht haben, im Prinzip also ein Pyrrhus-Sieg für den Unterlassungsgläubiger.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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