Gewerbliche Schutzrechte und Vermarktung von Fotografien

Worauf bei der Verwertung von Fotos mit der Abbildung von Marken und von Gegenständen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, geachtet werden sollte.

Wer fotografiert, kann durch Motive Schutzrechte berühren. Dies sind neben dem Urheberrecht vor allem die gewerblichen Schutzrechte, also insbesondere Marken- Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterrechte. Das Urheberrecht kommt in Frage, wenn urheberrechtlich geschützte Werke (Bildnisse, Skulpturen und sonstige Werke der bildenden und der angewandten Kunst) fotografiert werden. Dabei versteht es sich fast von selbst, dass der Künstler nicht nur das Werk an sich sondern auch Abbildungen desselben exklusiv auswerten darf. Für Fotografen relevant sind dabei vor allem die Problembereiche, ob das geschützte und abgebildete nur Beiwerk oder die Hauptsache eines Fotos darstellt und der Grenzbereich von geschützten (Kunst-)Werken zu bloßen Gebrauchsgegenständen.

Die gewerblichen Schutzrechte sind demgegenüber in ihrer Funktion innerhalb des Rechtssystems schwächer ausgeprägt. Vor allem den Markeninhaber sagt die ursprüngliche, relativ schwache Konzeption des Markenrechtes überhaupt nicht zu, Sie versuchen daher konsequent und immer wieder mit Erfolg, den Schutzbereich der Marken auszudehnen.

Markenrechtsschutz und Fotografien

Das Markenrecht dient zunächst bloß dem Herkunftsnachweis: Die sichtbare Marke soll gewährleisten, dass das so ausgezeichnete Produkt vom Markenhersteller stammt und nicht von anderen Herstellern. Allerdings haben die Gerichte insbesondere der Europäische Gerichtshof die Funktion des Markenschutzes ausgedehnt – immer aber in Bezug auf konkurrierende Marktteilnehmer und im keinen Fall in Bezug auf Abbildungen von Markenprodukten.

Es gilt nämlich als wesentlicher Grundsatz des Markenrechts der Erschöpfungsgrundsatz: Sobald ein Markenprodukt verkauft ist, kann der rechtmäßige Käufer mit dem Produkt anstellen, was er möchte. Er kann es auch unter Nennung des Markennamens weiter verkaufen (sieht man mal von den Besonderheiten selektiver Vertriebssysteme ab). Diese Erschöpfung des Markenrechtes bedeutet, dass der Markeninhaber nicht verhindern kann, dass der rechtmäßige Besitzer (Eigentümer oder auch Mieter einer Sache) diese abbilden darf und dabei das Markenemblem einblendet.

Nun hat die Rechtsprechung die Markenfunktion dahin ausgeweitet, dass durch die irgendwie geartete Verwendung einer Marke – von der Abgrenzung zu Nicht-Markenwaren anderer Hersteller abgesehen – auch der Ruf einer Marke nicht beeinträchtigt werden darf. Aus neuerer Zeit geht in diese Richtung ein Urteil des BGH, nachdem einem KFZ-Reparaturunternehmen untersagt wurde, das VW-Logo zu verwenden, um auf die eigenen Inspektionsarbeiten eben auch an Fahrzeugen dieser Marke aufmerksam zu machen.

Das Urteil ist allerdings durchaus umstritten, weil der BGH argumentiert, dass der markenmäßige Hinweis auf die Inspektion für Fahrzeuge u.a. der Marke VW durch das ausgeschriebene (Marken-)Wort VW ausreichen würde, um für die zulässigen Dienstleistungen zu werben. Damit wird die Verwendung des dekorativen Logos von VW als über das Notwendige hinausgehend und damit als unzulässig erachtet. Obwohl klar ist, dass der besagte Betrieb VW-Fahrzeuge weder herstellt noch verkauft und andererseits der KFZ-Betrieb Inspektionsarbeiten an VW-Fahrzeugen vornehmen darf (dies ist rechtlich den VW-Vertragshändlern nicht vorbehalten), darf er also nach dem Urteil mit dem Logo des VW-Konzerns nicht werben.

Andererseits hat das ältere Urteil des BGH zum Markenrecht und Fotografie insbesondere auch in der Verwendung außerhalb redaktioneller Zwecke in der Werbung nach wie vor Bestand: Der Fahrzeughersteller Ferrari wollte die Verwendung einer Abbildung eines seiner Luxus-Karossen mit einem sichtbaren Markenemblem auf der Kühlerhaube in der Werbung eines Herstellers hochwertiger Alu-Felgen verbieten. Er ist damit deswegen nicht durchgedrungen, da einerseits das Markenrecht erschöpft war in dem Moment, als der Ferrari verkauft wurde. Er kann darauf hin von den rechtmäßigen Besitzern fotografiert werden und diese Fotografien können – auch in der Werbung – verwendet werden. Andererseits werde der Ruf der Marke Ferrari durch die konkrete Verwendung in der Werbung nicht beeinträchtigt: Der Hersteller von hochwertigen Alu-Felgen, die bestimmungsgemäß an hochwertigen Fahrzeugen zum Einsatz kommen sollen, beeinträchtige den Ruf von den abgebildeten Fahrzeugen der Luxus-Klasse gerade nicht.

Dichtung und Wahrheit bei der Reichweite des Markenschutzes

Es versteht sich von selbst, dass dieses Urteil den Marken-Herstellern ein Dorn im Auge ist. Trotzdem gibt es wenig Urteile zum Thema: wegen der enormen Kostenrisiken knicken Fotografen, kleine Anbieter und Agenturen lieber vor den Rechtsabteilungen der Markeninhaber ein. Warum sollte man sich auch die Finger verbrennen? Anders sieht es aus, wenn es sich ausnahmsweise um einen direkten oder indirekten Wettbewerber handelt, wie im Ferrari-Fall der Felgenhersteller.

Wenn es um die Verwendung von Marken in Fotografien geht, ranken sich wegen der Marktmacht der Markeninhaber somit viele Ammenmärchen und die Bilderagenturen und deren Rechtsberater stricken eifrig mit. Die Bildagenturen haben eindeutige Interessen: Sie möchten aufgrund der besonderen Situation im Marken- und Urheberrecht jedes Risiko ausschließen: dort kann jeder Verwender in der Verwertungskette vom Berechtigten belangt und dazu mit hohen Streitwerten und unangenehmen Unterlassungsverpflichtungen abgemahnt werden. Die Gefahr, auf den Prozesskosten sitzen zu bleiben, ist groß, weil die Regressansprüche bis zur tatsächlichen Schadloshaltung immer wieder nicht durchsetzbar sind. Deshalb verordnen die Bilderhändler ihren Lieferanten lieber aseptisch markenfreie Bilder. Nur einzelne Agenturen – mutig und rechtlich gut beraten wie Istock – denken anscheinend in letzter Zeit um.

Es gibt auch keinerlei Rechtsgrundlagen dafür, dass ein Markeninhaber einem Fotografen vorschreiben kann, wie sein abgebildetes Markenprodukt zum Einsatz kommt. Ausnahme: durch die konkrete Wiedergabe der Marke oder des markenbehafteten Gegenstandes schon in der Fotografie wird der Markenruf gefährdet. Beispiel: Bei der Abbildung einer Flasche mit hochwertigen Whiskey ist von einer Rufbeeinträchtigung auszugehen, wenn das Model direkt aus dieser Flasche trinkt (wie man es aus den Western kennt). Die Bildaussage impliziert zwanglos Folgendes: „Dieses Getränk trinken Alkoholiker in einer gesundheitsgefährdenden Weise.” Ein Urteil in dieser Richtung gibt es allerdings noch nicht.

Schließlich betone ich vorsorglich, dass ein Fotograf eines neutral abgebildeten Markengegenstandes nie dafür verantwortlich gemacht werden kann, wenn die konkrete Verwendung durch einen Bildredakteur, Verlag oder anderen Verwender rufschädigend auf die Marke wirkt.

Gebrauchsmusterschutz und Geschmacksmusterschutz

Scharf zu unterscheiden vom Markenrecht (auch dreidimensionales Markenrecht, Markenrecht an Bildern und Wort/Bildmarken) ist der Gebrauchsmusterschutz. Dieser durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erlangte Schutz ist dazu gedacht, dass Konkurrenten industriell gefertigte Gegenstände nicht in gleicher oder verwechslungsfähig ähnlicher Aufmachung am Markt anbieten und es beim Schutz nicht auf eine Gestaltungshöhe wie bei selbst entstehenden Urheberrechtsschutz ankommt.

Ein neueres Urteil des BGH zu Gunsten der Deutschen Bahn AG in Bezug auf deren durch ein Gebrauchsmuster geschütztes ICE-Design zeigt, dass aber durch die Eintragung jede werbliche Verwendung von Abbildungen von Gegenständen mit Gebrauchsmusterschutz untersagt ist. Im Fall hatte die Fraunhofer-Gesellschaft an den Radsätzen des Vorgängermodells des ICE mitentwickelt. Diese Entwicklungsleistung sollte durch eine ICE-3-Abbildung im Geschäftsbericht illustriert werden. Das Gericht hat diese Verwendung aufgrund des Gebrauchsmusterschutzes untersagt und auch ein Zitatrecht für die Fraunhofer-Gesellschaft abgelehnt.

Ein Gebrauchsmusterschutz weist nach der Rechtsprechung also dem Schutzrechtsinhaber den alleinigen Verwertungsanspruch auch von Abbildungen des geschützten Gegenstandes zu. Das gleiche gilt für den Geschmacksmusterschutz, bei dem es nur auf die äußere Erscheinung ankommt insbesondere zum Schutz von Design-Gegenständen und Verpackungen. Das Geschmacksmuster muss ebenso wie das Gebrauchsmuster eingetragen werden, um die Schutzwirkung zu entfalten.

Davon abgesehen entsteht in Ausnahmefällen der Urheberrechtsschutz ohne Eintragung, wenn das Design ausreichend ausgefallen und anerkannt wertvoll ist. Wenn nicht, dann verbleibt nur der allgemeine Wettbewerbsschutz, der allgemein gegen Nachahmungen in Bezug auf Gegenstände oder Waren schützt. Der Wettbewerbsschutz kann aber nicht verhindern, dass das – urheberrechtlich nicht geschützte weil von minderer Designqualität – Designer-Stück von anderen abgebildet wird und diese Fotos verwertet werden.

Dass es einen eintragungslosen urheberrechtlichen Schutzes bei hochwertigen Designerstücken gibt, bringt viel rechtliche Unsicherheit für die Fotografen mit sich: Er muss sich vor der Verwertung fragen, ob der abgebildete Design-Gegenstand so hochwertig und von qualitativer überragender Designer-Qualität ist, dass ihm bereits Urheberrechtsschutz zu kommt. Dann ist der Gegenstand im Hinblick auf davon angefertigte Fotografien so gut geschützt wie ein Kunstwerk. Andernfalls entfällt jeglicher Schutz im Abbildungsbereich. Sicherheit erlangt der Designer ebenso wie der Fotograf nur, wenn der Designgegenstand dem Geschmacks- oder Gebrauchsmusterschutz unterworfen wurde.

Im Ferrari-Fall hätte der Fahrzeughersteller also nur einen Gebrauchsmusterschutz für sein Gefährt anmelden müssen, dann wäre die Verwertung in der Werbung eines anderen Herstellers unmöglich gemacht worden.

Schwierig ist schließlich die Recherche, ob ein Gegenstand im Gebrauchs- oder Geschmacksmusterschutzregister in Deutschland beim DPMA in München (http://www.dpma.de) oder EU-weit beim HABM in Alicante, Spanien (http://oami.europa.eu) eingetragen ist. Sie sind zwar öffentlich zugänglich, die Schutzgegenstände sind aber aufgrund der notwendigen Verschlagwortung nicht so leicht aufzufinden, wie Wort- oder Wort/Bildmarken.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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