Computergrafiken genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

Gebrauchsgrafiker können ihre Werke jedoch als Fotografien in Webseiten einbauen und erlangen so den Urheberrechtschutz für Lichtbilder.

Das OLG Köln schließt im Urteil vom 20.03.2009 (6 U 183/08, rechtskräftig) erneut eine 3D-Computergrafik eines Webdesignes vom Urheberrechtschutz aus, da die erforderliche Gestaltungshöhe gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreicht werde. Das sinnlich wahrnehmbare Ergebnis müsse bei Werken der angewandten bildenden Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) weit höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe erfüllen als bei zweckfreien Kunstwerken.

Diese Entscheidung liegt ganz auf der Linie der Rechtsprechung, die den gestaltenden Gebrauchskünstlern die kleine Münze des Urheberrechts, die für Textgestaltungen zweifelsfrei bejaht wird, vorenthält. Sie ist aber nicht frei von Wertungswidersprüchen. Der Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG wird auch bei bloß handwerklicher Leistung anerkannt. Als Lösung bietet sich daher für die Webdesigner an, die Computergrafik zu fotografieren und die Fotografie in Webseiten einzubauen, auch wenn dies zu erhöhten Speicherplatzbedarf und längeren Ladezeiten führen mag.

Schließlich begründet das Gericht seine ablehnende Haltung mit dem europäischen Geschmacksmusterschutz. Der schützt auch ohne Eintragung gegen Nachahmungen, falls die von der europäischen Geschmacksmusterordnung vorgegebenen Kriterien erfüllt werden. Unter Umständen hilft dem Webdesigner auch der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz gegen sklavische Nachahmungen. Im Urteilsfall hatte allerdings der Kläger – wohl im Vertrauen auf einen vermeintlichen urheberrechtlichen Schutz – hierzu zu wenig vorgetragen.


RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller(at)msa.de

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