Worauf bei der Verwertung von Fotos mit der Abbildung von Marken und von Gegenständen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt sind, geachtet werden sollte.
Amtsgericht Köln stellt in seinem Urteil vom 22.06.2010 allerdings die entscheidende Frage nach dem rechtmäßigen Aufenthalt der Fotografen am Aufnahmeort erst gar nicht.
Der bloße, durch ein noch angebrachtes Briefkastenschild erzeugte Rechtschein reicht nach neuer BGH-Rechtsprechung für eine wirksame Zustellung nicht aus.