1. Steuertermine Dezember 2011
2. Keine Prognoserechnung mehr bei verbilligter Vermietung an Angehörige
3. Neue Übergangslösung: Die elektronische Lohnsteuerkarte kommt erst 2013
4. Künstlersozialabgabesatz für 2012 bleibt weiter stabil
5. Forderungsverjährung am Jahresende 2011
die Halbwertszeiten von Nachrichten im Steuerwesen werden immer kürzer: habe ich noch im letzten Steuerrundschreiben darauf hingewiesen, dass die elektronische Lohnsteuerkarte ab 2012 die Papierkarte ersetzt, teilte die Finanzverwaltung kurz darauf völlig überraschend mit, dass sich deren Einführung wegen technischer Probleme um ein Jahr verschiebt. Die Steuerbehörden sind leider häufig überfordert, wenn sie mit dem technischen Fortschritt mithalten wollen. Das lässt für die anstehenden Einführungen von eBilanz und elektronischer Steuererklärung Schlimmes befürchten.
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2011 oder das dritte Quartal 2011 (bei Dauerfristverlängerung) bzw. für November 2011 (ohne Dauerfristverlängerung)
sowie der Lohnsteueranmeldung September 2011: 12.12.11
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 4. Qu. 2011 12.12.11
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.12.11
- Abgabe der ZM für November 2011 (bei monatlicher Abgabe) 27.12.11
Das Steuervereinfachungsgesetz hat – wie bereits im letzten Steuerrundbrief angesprochen –den Grenzprozentsatz der zulässigen Verbilligung angehoben: nur wenn die Miete an den Angehörigen mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt, können die mit der Wohnung verbundenen Aufwendungen in voller Höhe abgezogen werden. Liegt die Miete darunter, kann nur der entsprechende Anteil der Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Für Vermieter an nahe Angehörige besteht daher möglicherweise ab 2012 Handlungsbedarf. Die Miete muss zum 01.01.2012 entsprechend angehoben und bezahlt werden, damit die Aufwendungen unbegrenzt abzugsfähig bleiben und die Verlustverrechnung mit anderen Einkünften gerettet werden kann.
Der Gesetzgeber hat aber im Zuge der Verschärfung auch vereinfacht: wird der Grenzwert überschritten, so muss der Vermieter die Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr anhand einer konkreten Kalkulation des langfristigen Totalüberschusses nachweisen – so bisher im Bereich bis zu 75 %.
Alle allgemeinen Angaben auf der Vorderseite der bisherigen Lohnsteuerkarte wurden zwar bereits in einer Datenbank der Finanzverwaltung gespeichert und ein Ausdruck ist allen Arbeitnehmern zur Überprüfung zugesandt worden. Allerdings funktioniert der Abruf dieser Merkmale für die Arbeitgeber noch nicht, so dass während der Dauer der neuen Übergangserlösung im Jahr 2012 folgendes beachtet werden muss:
- In allen bestehenden Arbeitsverhältnissen gilt die bisher vorgelegte Lohnsteuerkarte und deren Merkmale fort.
- Arbeitnehmer, die einen Freibetrag oder Änderungen ihrer Lohnsteuermerkmale beantragen, erhalten einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und legen diesen dem Arbeitgeber vor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Abgabesatz für 2012 bekannt gegeben. Die Novelle der Künstlersozialversicherung von 2007 zeigt weiterhin Wirkung, so dass seit dem 04.08.2010 nun feststeht, dass der Abgabesatz 2012 stabil bei 3,9 % bleiben wird.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt seit 01.01.2002 drei Jahre. Daneben gibt es noch einzelne weniger bedeutende Fälle mit zehn- und dreißigjähriger Verjährungsfrist (Grundstücksansprüche und titulierte Ansprüche). Die kurze Frist gilt grundsätzlich für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Diese Voraussetzungen müssen also noch im Jahr 2008 erfüllt gewesen sein.
Die Verjährung zum Jahresende lässt sich jetzt noch verhindern, am einfachsten durch die Beantragung eines Mahnbescheids bis zum 31.12.2011, sofern er demnächst zugestellt wird, was auch im neuen Jahr geschehen kann. Um ganz sicherzugehen, sollten Sie Ihre Forderungen noch rechtzeitig vor Jahresende zu meinem „Verjährungs-Check“ geben.