1. Steuertermine September
2. Steuervereinfachungsgesetz tritt voraussichtlich noch im Dezember 2011 in Kraft
3. Bürokratie ohne Ende: Sozialausgleich für Krankenkassen-Zusatzbeiträge ab 2012
4. Familienversicherung: Verdienstgrenzen von Ehegatten und Nebentätigkeiten beachten
5. Höhere Verzugszinsen, da Basiszinssatz für die Zeit ab 01.07.2011 auf 0,37 % erhöht
6. Neue Azubis: Svetlana Vogel in München und Julian Rottenfußer in Gräfelfing
nur noch wenige Monate bis zum Ende des Jahres und der Zwangstilllegung unserer bisherigen DATEV-Programme. Wir liegen aber voll im Zeitplan, die neue sehr leistungsfähige Hardware läuft schon und im Laufe des Monats werden wir auf DATEV pro umstellen. Dann wird sich zeigen, ob sich die von der DATEV angepriesenen vielen Vorzüge der neuen Softwaregeneration in der Praxis wirklich bewähren. Vorerst nicht abschaffen wird die DATEV die nunmehr endgültig überflüssigen monatlichen Meldevorgänge – trotz des beschlossenen ELENA-Ausstiegs und „trotz” meiner entsprechenden Anregung beim DATEV-Vorstand. Man wisse ja noch nicht, was die Experten, die sich bis auf weiteres zu intensiver Beratung zurückgezogen hätten, als Nachfolgemodell präsentieren. So werden jeden Monat weiter Unsummen verschwendet, weil völlig sinnfrei Millionen von Daten erhoben, weitergeleitet und im Nirvana gespeichert werden, aber vielleicht kommt es wie beim Atomstrom, zum Ausstieg vom ELENA-Ausstieg, wer weiß?
RA Peter Eller und sein Kanzleiteam
- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2011 (bei Dauerfristverlängerung)
oder für August 2011 (ohne) sowie der Lohnsteueranmeldung August 2011: 12.09.11
- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 3. Quartal 2011: 12.09.11
- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 15.09.11
- Abgabe der ZM für August 2011 (bei monatlicher Abgabe): 25.09.11
Das Steuervereinfachungsgesetz – vereinfacht wird allerdings nur in homöopathischen Dosen – soll jetzt noch im Dezember 2011 durchgepeitscht werden, nachdem es der Bundesrat vor der Sommerpause zu Fall gebracht hat. Der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € soll dann sofort und daher noch für das ganze Jahr 2011 gelten. Binnen eines Monats müssten dann die Lohnprogramme aller Arbeitgeber zweimal aktualisiert werden. So einfach kann Steuervereinfachung sein! Lichtblick beim Steuervereinfachungsgesetz: endlich werden dann auch alle elektronische Rechnungen insbesondere nicht signierte Pdf-Dokumente zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn bestimmte Verfahrensregeln eingehalten werden.
Soweit zum in Sonntagsreden angekündigten Abbau von Bürokratie- und Lohnnebenkosten: Im krassen Gegensatz dazu steht die Wirklichkeit: Ab 2012 wird tatsächlich eine weitere Sozialversicherungspflichtigkeit mit Meldepflicht in der Lohnabrechnung eingeführt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber den gesetzlichen Kassen, die mit Ihrem Budget nicht klar kommen, erlaubt hat, Zusatzbeiträge zu erheben. Um die Folgen für Arbeitnehmer wieder abzumildern, hat ab Januar 2012 der Arbeitgeber denjenigen Arbeitnehmern, deren Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt, den übersteigenden Betrag zu erstatten (§ 242b SGB V). Was kann man dagegen unternehmen? Wohl nur, die Arbeitnehmer zu überzeugen, in eine Krankenkasse mit geringen oder ganz ohne Zusatzbeiträge zu wechseln. Eine angemessene Reaktion wäre eigentlich, diese neue Zusatzbelastung einfach dem Sozialversicherungsprüfer zu überlassen und anschließend über den nicht enden wollenden Irrsinn in der Lohnabrechnung diskutieren.
Die Ehegatten von gesetzlich Versicherten und deren Kinder sind bis zu einem gewissen eigenen monatlichen Einkommen der Familienangehörigen mitversichert. Die Grenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist 400 € pro Monat, wenn der Mitversicherte eine Beschäftigung ausübt. Bei Familienangehörigen ohne ein Beschäftigungsverhältnis liegt die monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung dagegen bei nur 365 €. Dies gilt damit für Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietungen und von Freiberuflern und Gewerbetreibenden.
Ferner kann ein Ehegatte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder darüber freiwillig privat krankenversichert ist, seine Kinder nur mitversichern, wenn sein Bruttoverdienst höher ist als der Überschuss aus den Einkünften des anderen Ehegatten (§ 10 Abs. 3 SGB V). In geeigneten Fällen kann für diesen Ehegatten eine UG (haftungsbeschränkt) oder andere Kapitalgesellschaft gegründet werden, um anfallende Einkünfte besser kanalisieren zu können. Einkünfte aus einer Kapitalgesellschaft liegen nämlich nur vor, wenn dem Unternehmer-Gesellschafter ein Gehalt gezahlt oder aber Gewinne an ihn ausgeschüttet werden.
Für die Berechnung von Verzugszinsen ist in Ermangelung der individuellen Vereinbarung der gesetzliche Verzugszins maßgeblich, der seit 01.07.2011 erhöht wurde. Bei einem Zahlungsverzug von Unternehmern kann also seit Anfang Juli 8,37 % von Nicht-Unternehmern immerhin noch 5,37 % Verzugszinsen von diesen verlangt werden. Kleiner Tipp: Schreiben Sie stets einen genauen oder zumindest bestimmbaren Zahlungstermin auf Ihre Rechnungen (also „bis zum <Tag> <Monat> <Jahr>” oder „innerhalb von 14 Tage ab dem Rechnungsdatum”), dann tritt der Verzug nicht erst vier Wochen nach der Rechnungsstellung ein.
Frau Svetlana Vogel ist Umschülerin und gelernte Textilingenieurin. Sie absolviert nach einem ersten Theoriejahr ihr praktisches Ausbildungsjahr in der Kanzlei in der Implerstraße und unterstützt unser Team seit Ende August dort nach Kräften. Herr Julian Rottenfußer verstärkt als neuer Azubi ab 22. September die Mitarbeiter in Gräfelfing.