04/2011

Inhalt:

1. Steuertermine April

2. Antrag auf Erstattung von in 2010 im EU-Ausland gezahlter Vorsteuer bis 30.09.2011

3. Der BFH erleichtert Sachbezug bei Tankgutscheinen und Tankkarten für Arbeitnehmer

4. Die Gewinnerhöhung von Nutzungsentnahmen ist nach Umsatzsteuerrecht anzusetzen

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

die Finanzverwaltung legt die Steuergesetzte fast immer so aus, dass die Steuerbürger das Nachsehen haben und mehr Geld für den Fiskus herausspringt. Missliebige BFH-Urteile werden deshalb seit Jahrzehnten durch so genannte Nichtanwendungserlasse blockiert. Die Regierung verschärfte den Konflikt, indem jetzt immer häufiger die – vor Gericht unterlegene – Verwaltungsauffassung so schnell wie möglich– meist auch noch mit Rückwirkung versehen – in Gesetzesform gegossen wird. Die Legislative und die Regierung stellen faktisch die dritte Gewalt im Staat, die Judikative, im Steuerrecht systematisch kalt. In ihrer Ohnmacht haben die höchsten Finanzrichter nun erstmals das Bundesverfassungsgericht angerufen, um exemplarisch feststellen zu lassen, dass der jüngste Entmachtungscoup der Steuerexekutive verfassungswidrig ist (Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht vom 07.12.2010). Man darf gespannt sein, wie es dem Bundesverfassungsgericht gelingt, dem BFH wieder die Stellung und die Bedeutung im Steuerrecht zu verschaffen, die ihm nach dem Grundgesetz zukommt.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine April 2011

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2011 (bei  Dauerfristverlängerung) oder für März 2011 (ohne) sowie Lohnsteueranmeldung April 2011:                     11.04.11

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                          14.04.11

- Abgabe der ZM für März 2011 (bei monatlicher Abgabe)                                               25.04.11

 

 

2. Antrag auf Erstattung von in 2010 im EU-Ausland gezahlter Vorsteuer bis 30.09.2011

 

Für das Verfahren zur Erstattung von im EU-Ausland gezahlter Vorsteuer ist 2011 ein neues elektronisches Verfahren eingeführt worden. Der Abgabetermin für Ausgaben aus dem Jahr 2010 ist der 30.09.2011. Jeder Mandant kann sich selbstständig beim Bundeszentralamt registrieren lassen, um am elektronischen Erstattungsverfahren teilnehmen zu können.

 

Wir möchten alle Mandanten, die als Unternehmer im EU-Ausland betrieblich veranlasste Kosten hatten und ausländische Vorsteuer gezahlt haben, daran erinnern, sich auf diesem Wege bares Geld vom Finanzamt zurückzuholen. Wir haben ein Merkblatt verfasst, dass wir interessierten Mandanten gerne zukommen lassen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Auf Wunsch übernehmen wir auch das komplette Erstattungsverfahren für Sie.

 

 

3. Der BFH erleichtert Sachbezug bei Tankgutscheinen und Tankkarten für Arbeitnehmer

 

Die Netto-Lohnerhöhung für Arbeitnehmer ohne lästige Steuer- und Sozialversicherungspflicht durch die Ausgabe von Tankgutscheinen ist bereits ein Klassiker. Entsprechend vehement hat sich die Finanzverwaltung dagegen gewehrt und hat verlangt, dass die Gutscheine nur auf eine bestimmte Menge an Kraftstoff pro Monat lauten dürfen, deren Gegenwert dann 44 € im Monat nicht übersteigen durfte. Die Begründung der Finanzverwaltung war allein fiskalisch bedingt und wenig überzeugend.

 

Dies hat jetzt erfreulicher Weise auch der BFH so gesehen und hat nebenbei auch mit seiner eigenen nicht ganz einheitlichen Rechtsprechung aufgeräumt: In Zukunft dürfen Kraftstoffe und andere Sachbezüge in den Grenzen von 44 € pro Monat an Arbeitnehmer zugewendet werden, ohne auf spezielle Zuwendungsformen und -modalitäten zu achten (Urteile vom 11.11.2010, III R 21/09; VI R 27/09 und VI R 41/10).

 

Der BFH hat in einem der Urteile auch seine bisherige Rechtsprechung geändert und sogar dann einen Sachbezug angenommen, wenn der Arbeitgeber eine Barauszahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Die Finanzverwaltung hat sich zu den für sie ungünstigen Urteilen noch nicht geäußert. Möglicherweise schreitet auch wiederum der Gesetzgeber ein.

 

 

4. Die Gewinnerhöhung von Nutzungsentnahmen ist nach Umsatzsteuerrecht anzusetzen

 

Der ertragsteuerliche Privatanteil wird bei betrieblichen Pkws ohne Fahrtenbuch nach der 1%-Regelung errechnet. Darauf lastet Umsatzsteuer, die allein nach den günstigeren Regeln des Umsatzsteuergesetzes durch sachgerechte Schätzung ermittelt wird. Die so angesetzte Umsatzsteuer wiederum führt ertragsteuerlich zu einer fiktiv anzusetzenden Einnahme. Der Finanzverwaltung außerhalb Bayerns war das zu wenig und hat in diesen Fällen dem Gewinn die volle fiktive Umsatzsteuer von 19 % auf die Bemessungsgrundlage nach der 1-%-Regelung hinzugerechnet.

 

Das war dem BFH dann doch etwas zu fiktiv: er hat nun in einem erfreulichen Urteil vom 07.12.2010 entschieden, dass höchstens die niedrigere Umsatzsteuer – berechnet nach dem Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes – bei der einkommenssteuerlichen Gewinnermittlung als Einnahme fingiert werden darf. Diese für Sie günstigere Ermittlung haben wir bei allen Mandanten bereits ab Einführung der 1% Reglung angewandt. Sie ist jetzt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt worden und im Übrigen bisher in den Veranlagungen und bei Betriebsprüfungen kein einziges Mal beanstandet worden. Es lohnt sich also, von Anfang an rein fiskalisch orientierte Auffassungen der Finanzverwaltung abzulehnen, wenn nach der Gesetzessystematik ein anderes Ergebnis eher plausibel ist.

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