03/2011

Inhalt:

1. Steuertermine März 2011

2. Erleichterte Anerkennung von elektronisch übermittelten Rechnungen angekündigt

3. Mehrere Marginalien: was das Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 wirklich bringt

4. Programmfehler führt in Einzelfällen zu falschen Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

wie im letzten Schreiben bereits angekündigt, soll das Anfertigen von Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2012 in einigen Punkten vereinfacht werden. Ferner werden einige andere Steuergesetze geändert: Am wichtigsten ist dabei, dass der – 2001 von der Bundesrepublik gegen massiven europaweiten Widerstand durchgesetzten – qualifizierten elektronischen Signatur zur Anerkennung von digitalen Rechnungen jetzt mit Inkrafttreten des Gesetzes im Laufe des Jahres 2011 das Sterbeglöckchen läutet. Wovor viele Fachleute von Beginn an gewarnt haben, aber alle Finanzminister seither völlig unbeeindruckt ließ: Die überspannten Anforderungen verhinderten, dass sich die E-Rechnung in der Wirtschaft durchgesetzt hat, sieht man einmal vom Endkundengeschäft der Telekombranche ab.

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine März 2011

Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 (bei  Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2011 (ohne) sowie Lohnsteueranmeldung Februar 2011:          10.03.11

- Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsvorauszahlung 1. Qu. 2011            10.03.11

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                                          14.03.11

- Abgabe der ZM für Februar 2011 (bei monatlicher Abgabe)                                   25.03.11

 

 

2. Erleichterte Anerkennung von elektronisch übermittelten Rechnungen angekündigt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem § 14 UStG geändert wird und zukünftig auch der Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen zulässig sein soll, ohne dass es auf das Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signierung und deren Nachprüfbarkeit ankommen soll. Die entscheidende Passage des neuen § 14 Abs. 1 UStG lautet:

 

„Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können."

 

Wie die geforderte Nachprüfbarkeit durch „innerbetriebliche Kontrollverfahren“ in der Praxis erreicht werden kann, insbesondere wie ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung geschaffen werden kann, bleibt noch völlig unklar. Dies ist offensichtlich auf Unternehmenssoftware wie von SAP gemünzt, nicht aber auf das Gros der Rechnungsempfänger, die ohne solche Programme wirtschaften.

 

Ein wie auch immer gearteter Prüfpfad zwischen Papierrechnung und Leistung wird bislang nicht gefordert, die Leistung des Unternehmers wurde durch die Rechnung lediglich plausibel gemacht. Außerdem müssen laut Verwaltungsanweisung (GDPdU) elektronische Rechnungen auf einem unveränderbaren Speichermedium aufbewahrt werden. Das heißt: die E-Rechnungen müssen auf einem optischen Speicher fixiert werden. Was äußerlich als Vereinfachung daher kommt, könnte bei Lichte besehen zu zusätzlichen bürokratischen Erfordernissen führen.

 

 

3. Mehrere Marginalien: was das Steuervereinfachungsgesetz ab 2012 wirklich bringt

Die im Steuervereinfachungsgesetz 2011 angestrebten Vereinfachungen werden leider frühestens erst zum 01.01.2012 Gesetzeskraft erlangen. Aus dem umfangreichen Katalog möchte ich nur die für Sie interessantesten Punkte herausgreifen und kommentieren:  

 

– Der jährliche Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 € auf 1.000 € angehoben.

– Die Kinderbetreuungskosten können (zu zwei Dritteln höchstens 4.000 €) erwerbsunabhängig und wieder als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Änderung hebt dann – leider – den Gesamtbetrag der Einkünfte an, der für mehrere Steuervergünstigungen maßgeblich ist.

– Die Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder bei Kindergeld und Kinderfreibetrag fällt weg. In sehr vielen Fällen wirken sich dadurch Einkünfteübertragungen an volljährige Kinder in Ausbildung wieder sehr günstig aus.

 

– Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind gem. § 89 Abgabenordnung n.F. erst ab einem Gegenstandswert von 10.000 € kostenpflichtig. Dies bringt selten etwas, weil die gesetzlichen Hürden für den Anspruch recht hoch sind, so dass von diesem Instrument sowieso nur Gebrauch gemacht wird, wenn höhere Steuervolumina auf dem Spiel stehen.

 

– In den Fällen der Betriebsverpachtung und –unterbrechung soll gesetzlich die Betriebsfortführung fingiert werden. Dies ist sehr erfreulich, da man in vielen familiären Nachfolgekonstellationen von der Pflicht, die stillen Reserven sofort zu versteuern, überrascht wurde.

 

– Die Einkommensteuer muss in Bagatellfällen nur alle zwei Jahre erklärt werden und in diesem Fall für beide Jahre zusammen bis 31. Mai des zweiten Folgejahres. Bei näherem Hinsehen gibt es jede Menge Einschränkungen: In beiden Veranlagungszeiträumen dürfen erstens nur Überschusseinkünfte (nichtselbstständige Tätigkeit, Kapital- und Vermietungseinkünfte sowie sonstige Einkünfte) erzielt werden. Und zweitens darf die Summe der Einnahmen aus den letzten drei Einkunftsarten 13.000 € nicht übersteigen, wobei die der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte nicht mitzählen. Alle diese Voraussetzungen müssen schon im ersten Jahr eingehalten werden, sonst ist es mit der Zweijahresabgabe vorbei.

 

Eher ernüchterndes Fazit: Großen Ankündigungen werden nur wenige Erleichterungen für wenige Steuerbürger folgen.

 

 

4. Programmfehler führt in Einzelfällen zu falschen Lohnsteuerbescheinigungen 2010

Das Lohnprogramm der DATEV 2010 weist ebenso wie die Lohnabrechnungsprogramme aller anderen Hersteller einen Fehler auf: Wer freiwillig gesetzlich versichert, also mehr als 45.000 € im Jahr 2010 Bruttoeinkommen aufweist, bei dem weist die Lohnsteuerbescheinigung 2010 in den Zeilen 25 und 26 falsche Werte aus (Süddeutsche Zeitung vom 21.02.2011). Bei einer unbesehenen Übernahme in die Einkommenssteuererklärung 2010 kann das zu Steuernachteilungen von bis zu 1.000 € führen. Die Softwarehersteller und das BMF schieben sich gegenseitig die Schuld für diesen Fehler zu, der von nicht eindeutigen Hinweisen des BMF an die Softwarehersteller zur Lohnsteuerberechnung 2010 herrührt. Wir haben alle Lohnsteuerbescheinigungen unserer Mandanten überprüft und festgestellt, dass es in keinen einzigen Fall zu einer falschen Lohnsteuerbescheinigung gekommen ist, da die Voraussetzungen für die Falschberechnung in keinem einzigen Fall vorgelegen haben.

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