03/2008

Inhalt:

 

1. Steuertermine März 2008

2. 3,85 % Gewerbesteuerdefinitivbelastung in München

3. Abzugsverbot von Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer:

Lockerung für unternehmerisch tätige Gesellschafter

4. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wirbelt das Handelsbilanzrecht auf.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

ausnahmsweise – aber dem Anlass durchaus angemessen – möchte ich diesmal gleich mit der Tür ins Haus fallen: das Kanzleiteam gratuliert Frau Bianca Schlötzer zur (auf Anhieb!) bestandenen Steuerberaterprüfung! Und was nicht nur die von ihr betreuten Mandanten freuen wird: sie bleibt uns als Mitarbeiterin erhalten.

 

Ich wünsche Ihnen schöne Osterfeiertage verbleibe für heute Ihr

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

1. Steuertermine März 2008

 

- Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2008 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Februar 2008 (ohne Dauerfristverlängerung): 10.03.08

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto): 13.03.08

- Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- und Soli-Vorauszahlung: I. Quartal 2008, 10.03.08

 

2. Gewerbesteuerdefinitivbelastung in München

 

Die ersten Gewerbetreibenden mit einem Gewinn zwischen 24.500 Euro und 72.500 Euro haben unangenehme Post von der Stadtkämmerei erhalten. Die Vorauszahlungen wurden spürbar hoch gesetzt, obwohl der Referenzgewinn – wenn überhaupt – nicht in gleicher Höhe angewachsen ist. Grund ist, dass die gleitende Belastungsstaffel  von 1 bis schließlich 5 Prozent für den GewSt-Messbetrag für Gewinne oberhalb des Freibetrages zugunsten eines einheitlichen Prozentbetrages von 3,5 abgeschafft wurde. Das trifft leider vor allem kleine Gewerbebetriebe.

 

Nach dem ab 2008 geltenden System der Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer ergibt sich zudem eine Steuerneutralität nur bei einem Gewerbesteuerhebesatz von bis zu 380 Prozentpunkten. In diesen Fällen wird die erhobene Gewerbesteuer vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass sich durch die Gewerbesteuer keine zusätzliche Belastung ergibt. Auch bei niedrigeren Gewerbesteuersätzen ergibt sich übrigens keine Entlastung, da diese durch den tatsächlichen Gewerbesteuer-Zahlbetrag gedeckelt ist.

 

In München gehen die Uhren aber leider anders: dort wurde eben der erklärte Gewerbesteuerfan und der für den Hebesatz von 490 Prozentpunkten Verantwortliche als Stadtoberhaupt wiedergewählt. Mit diesem bundesweit einzigartigen Spitzenwert ist jeder Münchner Gewerbetreibende je 1.000 Euro Gewinn mit einer zusätzlichen Gewerbesteuer von 38,50 Euro belastet, die aufgrund der begrenzten Anrechnung bei der Einkommenssteuer als definitive Belastung wirken.

 

Vorstehende Modellrechnung gilt jedoch nicht im Eingangsbereich der Gewerbesteuerbelastung, da der Freibetrag von 24.500 Euro im Zuge der Gewerbesteuerreform nicht angetastet wurde. Andererseits wirkt sich zusätzlich in München aus, dass die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

 

3. Abzugsverbot von Werbungskosten bei der Abgeltungssteuer: Lockerung für unternehmerisch tätige Gesellschafter

 

Durch das vollständige Abzugsverbot von Werbungskosten im Zusammenhang mit Kapitalerträgen werden fremdfinanzierte Kapitalanlagen im Privatvermögen vollkommen unattraktiv. Deshalb werden Gesellschafter mit einem Anteil von mindestens 25 % oder die sich als Geschäftsführer für eine GmbH einsetzen, an der sie zumindest mit 1 % beteiligt sind, nach dem Willen des Gesetzgebers von der Abgeltungssteuer ausscheren können (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG, tritt 2009 in Kraft). Die Abgeltungssteuer ist nämlich davon – und wenigen weiteren seltenen Fällen – abgesehen bei einem Durchschnittssteuersatz des Kapitaleigners über 25% zwingend, d.h. sie kann von diesen nicht durch Erklärung abgewählt werden.

 

Der Antrag auf Abwahl der Abgeltungsbesteuerung muss spätestens mit der Einkommenssteuererklärung gestellt werden. Er gilt 5 Jahre lang und wirkt in diesen Zeitraum unabhängig davon fort, ob die Voraussetzungen beim Gesellschafter noch gegeben sind. Der Antrag kann auch widerrufen werden allerdings mit der Folge, dass ein späterer Antrag auf Abwahl der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich ist. Der Antrag bezieht sich immer stets auf alle Einkünfte aus der Kapitalbeteiligung, er kann nicht auf bestimmte Anteilsteile beschränkt werden.

 

Für den begünstigten Kreis von Kapitaleignern sind die Kapitaleinkünfte dann nur mit 60% bei der Einkommensteuererklärung anzusetzen, mit dem gleichen Prozentsatz die mit diesen Einkünften zusammenhängenden Werbungskosten. Es wird der reguläre progressive Steuersatz angewandt. Es ist für diesen Personenkreis dann nicht mehr erforderlich, die GmbH-Anteile in ein Betriebsvermögen einzulegen, was schon nach der bisherigen Gesetzesfassung zur Teileinkünfte-Besteuerung geführt hat.

 

4. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wirbelt das Handelsbilanzrecht auf.

 

Das deutsche Handelsbilanzrecht war lange Zeit von den Stürmen der Globalisierung verschont geblieben. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ändert sich diese Selbstgenügsamkeit grundlegend: Das althergebrachte Vorsichtsprinzip gerät in die Defensive.

 

Positiv fällt auf, dass die Buchführungspflicht für Personengesellschaften und Einzelkaufleute teilweise abgeschafft wird und die Schwellenwerte der Größenklassen um ca. 20% angehoben werden. Allerdings gelten für die Bilanzierungspflicht für steuerliche Zwecke die bisherigen Grenzwerte, sodass letztendlich wenig gewonnen ist.

 

Herausragende Neuerungen sind:

• selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte wie Patente und Know How, etc. müssen aktiviert werden. Damit können Bilanzen um wenig greifbare und liquidierbare Vermögenswerte aufgebläht werden.

• Rückstellungen sind abzuzinsen

• Kostensteigerungen sind in die einschlägigen Bilanzansätzen einzuberechnen

 

Ob mit allen Änderungen mehr Klarheit und Wahrheit in die Bilanzen einkehrt (Internationaler Standard des „true and fair view”), wird wohl erst die Praxis zeigen.

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