02/2011

Inhalt:

1. Steuertermine Februar

2. Firmen-Pkw: Die 1%-Regelung gilt nicht in jedem Fall für den gesamten Fuhrpark.

3. BMF erkennt jetzt ebenfalls den Abzug von erwerbsbedingten Studienkosten an.

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,

 

man hört wieder einmal viel von Steuervereinfachung in letzter Zeit und dass es dazu im Hause Schäuble etwas hakt: Politisch motiviert wird dies aber schon seit Jahrzehnten angekündigt und in genau diesen Jahrzehnten wurde das Steuersystem immer weniger einfach und die bürokratischen Pflichten haben sich gleichzeitig ohne absehbares Ende ausgeweitet. Nur zwei sinnfällige Beispiele: Für ELENA werden seit 01.01.2010 zumindest bis Ende 2012 Billionen von Daten völlig ohne jede Aussicht auf spätere Verwendung vor sich hingesammelt, ohne dass ein Minister etwas dagegen unternimmt oder gar die Verantwortung für diese Geldvernichtung en gros übernimmt. Auch das Steuererklärungsformular 2010, das Sie im Laufe des Jahres noch mit Sicherheit zu Gesicht bekommen werden, ist bereits dreimal so umfangreich wie noch 1990!

 

RA Peter Eller und sein Kanzleiteam

 

 

1. Abgabe- und Zahlungstermine Februar 2011

- Abgabe der Lohnsteueranmeldung 2010 und Umsatzsteuervoranmeldung für

Dezember 2010 (bei Dauerfristverlängerung) oder für Januar 2011 (ohne):    10.02.11

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                               14.02.11

- Fälligkeit der Gewerbesteuervorauszahlung für 1. Quartal 2011:                  15.02.11

- Schonfrist für Zahlung (Eingang auf Finanzamtskonto):                               18.02.11

- Abgabe der ZM für Januar 2010 (bei monatlicher Abgabe)                           25.02.11

 

2. Firmen-Pkw:  Die 1%-Regelung gilt nicht in jedem Fall für den gesamten Fuhrpark.

Wer mehrere betriebliche Fahrzeuge sein Eigen nennt und auf die Fahrtenbuchführung verzichtet, kann sich gravierende steuerliche Folgen einhandeln; jedenfalls soweit die Fahrzeuge keine Merkmale aufweisen, die sie eindeutig als ausschließlich betrieblich genutzte Fahrzeuge klassifizieren wie bei Pritschen- oder Kasten-Kleinlastern. Anders sieht der BFH die Problematik allerdings dann, wenn ein Pkw-Fuhrpark deutlich weniger Fahrzeuge als die Zahl der beschäftigten Mitarbeiter umfasst und in allen Arbeitsverträgen die Privatnutzung der Firmenfahrzeuge verboten wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.04.2010, VI R 46/08). Im entschiedenen Fall hatte ein Apotheker bei 80 Mitarbeitern 6 Firmen-Pkw. Laut BFH kommt die 1%-Regelung für die Annahme eines lohnsteuerpflichtigen Sachbezuges hier nicht in Frage. Die rein betriebliche Verwendung des Fahrzeugparks sieht das Gericht in diesen Fällen also ausreichend gesichert, so dass für einen Anscheinsbeweis der privaten Nutzung kein Raum bleibt. In einschlägigen Fällen sollte allerdings unbedingt darauf geachtet werden, dass in allen Arbeitsverträgen das Verbot der Privatnutzung aufgenommen wird.

 

3. BMF erkennt jetzt ebenfalls den Abzug von erwerbsbedingten Studienkosten an.

Der BFH hatte bereits mit seinem Urteil vom 18.06.2009 (VI R 14/07) den Werbungskostencharakter von Studienkosten in den Fällen eines Zweitstudiums oder eines Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung anerkannt. Mit diesem Urteil hatten die Finanzrichter in diesen Fallgestaltungen die generelle Zuweisung der Kosten für ein Erststudium zu den nichtabzugsfähig privaten Lebenshaltungskosten in § 12 Nr. 5 EStG aufgehoben. Die klagende Studentin nahm nach einer abgeschlossenen Buchhändlerausbildung und nach einer Kinderpause ein Pädagogikstudium auf. Ihre Kosten in Höhe von über 6.000 € konnte sie nach dem Urteil in voller Höhe als Werbungskosten im Hinblick auf ihre zukünftige Tätigkeit als Lehrerin bereits im Streitjahr abziehen und nicht nur in Höhe von 4.000 € im Rahmen der Sonderausgaben. Das BMF hat im Schreiben vom 22.09.2010 diese Rechtsprechung für die Finanzverwaltung nunmehr übernommen.

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