Privatbereich

Zivilprozesskosten sind in engen Grenzen als außergewöhnliche Belastung abziehbar. – 24.07.11

BFH bricht mit seiner Rechtsprechung und erkennt die Zwangsläufigkeit bei nicht mutwillig vom Zaum gebrochenen Klagen an.

Der BFH hat überraschend seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der Zivilklagen stets auf einen selbstständigen, freien Willensentschluss des Klägers beruhen und damit keine Zwangsläufigkeit im Sinne der Rechtsprechung zu außergewöhnlichen Belastungen vorliege. Diese Rechtsauffassung hat der BFH revidiert und hat neu auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass die Rechtsdurchsetzung Privatleuten verboten ist. Sie sind somit in dieser Hinsicht stets auf die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte angewiesen, die zwangsläufig auch mit Kosten verbunden ist, falls die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird.

 

Im entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin zunächst dauernd arbeitsunfähig und schließlich ab einem strittigen Zeitpunkt erwerbsunfähig. Gegen die Krankentagegeldversicherung wurde schließlich Klage erhoben, da diese bereits früher die Erwerbsunfähigkeit annahm und ab da nicht weiter auszahlte. Die Zivilklage blieb letztendlich aber erfolglos. Die Kosten in Höhe von 9.906 € konnten auch nicht als Werbungskosten zu nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden, da Krankentagegeld steuerfrei ist und Ausgaben in diesem Zusammenhang deshalb ebenfalls nicht abzugsfähig sind. Der BFH hat im Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, weil sie einerseits weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen und andererseits die Klage nicht mutwillig oder leichtfertig erhoben worden ist. Da im Streitfall der Zeitpunkt der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit strittig war, gab es auch gute Gründe, die Krankenhaustagegeldversicherung hinsichtlich eines weiteren Zahlungszeitraums – zuletzt von ca. 9 Monaten – zu verklagen.

 

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Steuerpraxis. Insbesondere Scheidungsfolgesachen, für die bisher die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt wurde, sind davon betroffen. Sämtliche Prozesskosten aus dem privaten Bereich sollten in Zukunft beim Finanzamt geltend gemacht werden, sofern für die Klage ein notwendiges Bedürfnis anzuerkennen ist und die Klage nicht mutwillig oder leichtfertig erhoben worden ist.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
www.msa.de

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