Kapitalanleger
Ein Kläger hatte Wertpapiere, die stark an Wert gefallen waren, innerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Am gleichen Tag kaufte er die identischen Wertpapiere zu einem fast unveränderten Kurs wieder an. Die Finanzverwaltung stellte sich auf den Standpunkt, der durch den Verkauf erzielte Spekulationsverlust sei nicht anzuerkennen, weil der Ver- und Ankauf an einem Tag eine missbräuchlich rechtliche Gestaltungsmöglichkeit im Sinne von § 42 AO darstelle, so dass durch die Transaktion nicht einmal ein mit späteren Gewinnen verrechenbarer Verlust festzustellen ist.
Der Bundesfinanzhof hat dem Urteil vom 25.08.2009 (IX R 60/07) dieser Ansicht eine deutliche Abfuhr erteilt. Die Argumentation leuchtet ein: Wenn der Gesetzgeber kurzfristige An- und Veräußerungen beim Halten von Wertpapieren einerseits der Steuerpflicht unterwerfe, könne er andererseits nicht kurzfristig Dispositionen, die der Steuerpflichtige in diesem Bereich trifft, wieder aus dem Besteuerungsgegenstand herausnehmen, auch wenn Ver- und Ankauf auf einen Tag fielen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann nach § 42 AO unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die für den Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziel nicht gebraucht sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. (BFH-Urteil vom 29.05.2008, IX R 77/06, BStBl II 2008, 789).
Es ist damit weiterhin möglich, falls in einem Jahr bereits private Veräußerungserlöse zu versteuern sind, deren Höhe durch den rechtzeitigen Verkauf von Verlustpapieren zu mindern oder aber einen Verlust für künftige Jahre und dort anfallende Veräußerungserlöse festschreiben zu lassen. Das Urteil ist auf das neue Verlustabzugssystem unter Geltung der Abschlagsbesteuerung ohne Einschränkung anzuwenden.