Umsatzsteuer
Wenn in einer Rechnung zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen wurde, so schuldet der Rechnungsaussteller die ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt nach § 14c UStG zunächst trotzdem. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Privatperson, ein vom Finanzamt (noch) nicht als Unternehmer anerkannter Rechnungsaussteller, ein Kleinunternehmer oder ein Unternehmer für steuerbefreite Leistungen (z.B. für Heilbehandlungen) Umsatzsteuer ausweist. Das gleiche gilt, wenn in einer Rechnung Umsatzsteuer mit einem zu hohen Satz ausgewiesen wurde, beispielsweise bei der Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten mit 19 % statt mit 7%.
Wurde die Umsatzsteuer falsch ausgewiesen, sollte die Rechnung möglichst rasch storniert werden (Stornorechnung mit einer weiteren Rechnungsnummer) und eine korrigierte Rechnung übersandt werden. Ist die Rechnung schon vollständig bezahlt, so muss der zurückgenommene Umsatzsteueranteil zurück bezahlt werden. Wenn man nachweisen kann, dass der Empfänger der Rechnung die falsche Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug verwendet hat oder den Vorsteuerabzug aufgrund der geänderten Rechnung berichtigt hat, so muss der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer nicht abführen (EuGH-Urteil vom 19.09.2000, Rs. C 454/98). Der Rechnungsempfänger kann die Vorsteuer nach Auffassung der Finanzverwaltung allerdings erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Dies ist zwar strittig, der EuGH hat sich zu dieser Frage aber noch nicht eindeutig geäußert.
Auch wenn bei einem Abrechnungspapier – abgesehen von einem falschen oder zu hohen Umsatzsteuerausweis – weitere erforderlichen Angaben fehlen und die Rechnung daher überhaupt nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG berechtigt, muss der Rechnungsaussteller die (zu hoch) ausgewiesene Umsatzsteuer zunächst an das Finanzamt abführen. Er muss eine solche Rechnung ebenfalls stornieren und korrigieren. Die gegenteilige Auffassung einzelner FG, wie im Urteil des Sächsischen FG Urteil vom 28.08.2009, 4 K 869/05) zum Ausdruck gekommen, hat der BFH im Urteil vom 17.02.2011 (V R 39/09) zurückgewiesen. Der Rechnungsbegriff in § 14c UStG sei ganz allgemein gefasst, während der auf den Vorsteuerabzug bezogene § 15 UStG einen sehr viel engeren Rechnungsbegriff verwende. Das Geheimnis der Gesetze ist nun mal, dass nicht unbedingt drin ist, was drauf steht.....