Arbeitszimmer
Nach § 3 Nr. 45 EStG ist die private Mitbenutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer ab 01.01.2002 lohnsteuerfrei. Wird hingegen ein Personalcomputer, Software und sonstiges Zubehör an einen Arbeitnehmer ganz oder teilweise kostenlos abgegeben, so ist der Gegenwert der Schenkung pauschal mit 25% der Lohnsteuer zu unterwerfen. Zusätzlich ist zu beachten, dass diese Leistungen des Arbeitgebers zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gewährt werden. Nachteil für Arbeitgeber in all diesen Fällen: Der auf die Privatnutzung fallende Anteil der Leistungen muss vom Arbeitgeber aufgezeichnet und der Umsatzsteuer unterworfen werden ( §3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UStG). Dieser Privatanteil kann auch sachgerecht geschätzt werden, etwa mit 10 - 20% der Gesamtleistungen.