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Luxusfahrzeuge: Eingeschränkte Abzugsmöglichkeit, wenn der Repräsentationsaufwand für den Unternehmer nicht notwendig ist – 02.03.09

Finanzgericht Saarland schließt sich positiven Urteilen nicht an und zieht die Grenze bei 51.100 €.

ZEin Facharzt hielt innerhalb von 6 Jahren drei betriebliche Luxusfahrzeuge mit Anschaffungskosten zwischen 159.000 DM bis zu 196.993 DM. Das Finanzamt begrenzte die steuerliche Abzugsfähigkeit auf Anschaffungskosten von 100.000 DM und bekam vom Finanzgericht des Saarlandes Recht (rechtskräftiges Urteil vom 17.12.2008, 1 K 2011/04). Ausschlaggebend war für das Finanzgericht, dass der Kläger als Facharzt durch die Verwendung eines besonders exklusiven Fahrzeugs keine höheren Umsätze erzielen kann, da es für sein Renommee als Heilkundler nicht darauf ankomme, welcher Fahrzeugklasse er sich bedient. Allein der Bezug auf besonders hohe Umsätze rechtfertigt keine Anschaffung eines betrieblichen Fahrzeuges in dieser Preisklasse. Immerhin haben Finanzverwaltung und Gericht die Angemessenheitsgrenze von 50.000 DM aus dem Jahre 1983/1984 für eine Facharztpraxis verdoppelt.

In diesem Urteil mag auch ausschlaggebend gewesen sein, dass der geschäftstüchtige Facharzt in steuerlicher Hinsicht kräftig über die Strenge geschlagen hat: Er hat über die Privathonorare keine Aufzeichnungen geführt und die Kopien samt Angaben zu wechselnden Bankkonten im Computer gelöscht, was das Finanzamt – vom Gericht abgesegnet – zu Zuschätzungen von 10% der Kassenpatientenumsätze veranlasst hat.

Damit grenzt sich das Urteil gegen eine Reihe von Entscheidungen anderer Finanzgerichte ab, in denen jeweils über hochpreisige Fahrzeuge der Marken Mercedes, Ferrari und Porsche Cabrio für Betonhersteller, Rechtanwälte und Steuerberater überwiegend positiv entschieden wurde. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied über eine Gewinnminderung eines selbständigen Finanzdienstleisters, der 1999 eine Ansparabschreibung für einen Porsche 911 Cabriolet und einen Porsche Coupe mit Anschaffungskosten von 176.500 DM bzw. 240.000 DM gebildet hat. Das Finanzamt wollte pro Fahrzeug im Hinblick auf die Ansparabschreibung nur Anschaffungskosten von je 100.000 DM anerkennen, wobei sich nach dem damaligen Höchstsatz von 50% (jetzt 40%) eine Rückstellung von je 55.000 DM ergab. Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Liebhaber teurer Fahrzeuge im Urteil vom 07.06.2004 (Az: 7 K 58098/02 E) Recht gegeben. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass die Ansparabschreibung auf eine angemessene Höhe begrenzt sei.

In einem anderen Fall hatte der Inhaber einer kleinen Firma sich einen Mercedes Roadster S 500 SL zu einem Anschaffungspreis von 79 478,28 € als betriebliches Fahrzeug zugelegt. Das Finanzamt sah hier die Angemessenheit nicht mehr gewahrt und wollte Anschaffungskosten in Höhe von höchstens 46 016.27 € anerkennen. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das jedoch anders. Im Urteil vom 09.11.1999 (6 K 547/95 DStRE 2000, 805) hat es entschieden, dass dem Repräsentationsinteresse des Unternehmers in der Regel ein hoher Stellenwert zukommt.

Einsprüche gegen anders lautende Entscheidungen der Finanzämter sind m.E. mit Verweis auf die positiven Urteile sehr aussichtsreich. Das Urteil des Finanzgericht Saarland ist als extremer Einzelfall zu werten. Tendenziell anderes gilt nur, wenn bei mäßigem Gewinn oder gar Verlusten eines Betriebes durch die Anschaffung eines teuren Firmenfahrzeugs dauerhafte Verluste entstehen, und so das Finanzamt für den Unternehmensgegenstand Liebhaberei annimmt. Folge ist, dass die Verluste dann nicht mehr mit anderweitigen Einkünften verrechenbar sind.

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, eller(at)msa.de
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