Umsatzsteuer
Beim Versandhandel an private Verbraucher in anderen EU-Ländern darf innerhalb gewisser Grenzen die inländische Umsatzsteuer ausgewiesen werden. § 3c Abs. 3 UStG bestimmt dazu, dass der Ort der Lieferung das Inland ist. Damit nimmt der Versender von den europäischen Verbrauchern nur deutsche Umsatzsteuer ein, die regulär erklärt und abgeführt werden muss. Allerdings gilt diese Regelung nur bis zu starren Liefer- und Erwerbsschwellen, die jedes Empfängerland autonom festlegt.
Die Lieferschwelle wird unter folgenden Voraussetzungen erreicht:
- Alle Umsätze im Versandhandel an private Verbraucher eines anderen EU-Landes sind von Beginn eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.
- Damit ist zugleich klar, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen an Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einem anderen EU-Land außer Betracht bleiben.
- Die so berechnete Summe darf im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Grenzwert (die Lieferschwelle), nicht überschreiten.
Die Höhe der einzelnen Lieferschwellen ist aus der unten angeführten Tabelle zu entnehmen.
Wird die Lieferschwelle jedoch überschritten, ist ausnahmsweise die Umsatzsteuer des Versand-Ziellandes auszuweisen, weshalb dort ein Fiskalvertreter zu bestellen ist. Dieser hat für die Abführung der ausländischen Umsatzsteuer an den dortigen Fiskus zu sorgen. Alle Lieferungen eines Jahres unterliegen auch mit Rückwirkung der ausländischen Umsatzsteuer, wenn die Schwelle erstmals im Laufe eines Jahres überschritten wird. Die zunächst entrichtete heimische Umsatzsteuer wird dann im Wege von Berichtigungen zurückerstattet.
Die Lieferschwelle wird von jedem EU-Land autonom festgelegt, wobei die Spanne zwischen 28.000 € und 100.000 € vorgegeben ist. Restriktive Länder haben diese Schwelle am unteren Ende angesetzt (beispielsweise Dänemark mit 37.665 € = 280.000 DKK – Stand 20.02.2012). Der Grund: Die Umsatzsteuersätze anderer EU-Staaten sind teilweise erheblich geringer (bis zu 15%) und dies würde den nationalen Versandhandel im Hochsteuerland Dänemark benachteiligen.
Die Voraussetzungen für die so genannte Erwerbsschwelle entsprechen denjenigen der Lieferschwelle. Der einzige Unterschied besteht darin, dass hier nicht an Verbraucher sondern an so genannte Halbunternehmer versendet wird. Der EU-Gesetzgeber fühlte sich bemüßigt, diese besonders hart an die Kandare zu nehmen. Die Erwerbsschwellen sind ebenfalls aus der beigefügten Tabelle zu entnehmen und betragen nur ca. ein Drittel bis zu einem Zehntel der Lieferschwellen. Halbunternehmer sind Kleinunternehmer, Unternehmer, die nach Umsatzsteuer-Durchschnittssätzen versteuern und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer (u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts). Wird die Erwerbsschelle in einem EU-Land überschritten so ergeben sich dieselben Konsequenzen wie bei der Lieferschwelle.
EU-Mitgliedstaat
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Erwerbsschwelle (Stand 31.03.2011) |
Lieferschwelle (Stand 31.03.2011) |
Belgien | 11.200 EUR | 35.000 EUR |
Bulgarien | 20.000 BGN | 70.000 BGN |
Dänemark | 80.000 DKK | 280.000 DKK |
Deutschland | 12.500 EUR | 100.000 EUR |
Estland | 10.266 EUR | 35.151 EUR |
Finnland | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Frankreich | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Griechenland | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Irland | 41.000 EUR | 35.000 EUR |
Italien | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Lettland | 7.000 LVL | 24.000 LVL |
Litauen | 35.000 LTL | 125.000 LTL |
Luxemburg | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Malta | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Niederlande | 10.000 EUR | 100.000 EUR |
Österreich | 11.000 EUR | 35.000 EUR |
Polen | 50.000 PLN | 160.000 PLN |
Portugal | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Rumänien | 34.000 RON | 118.000 RON |
Schweden | 90.000 SEK | 320.000 SEK |
Slowakische Republik | 13.941 EUR | 35.000 EUR |
Slowenien | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Spanien | 10.000 EUR | 35.000 EUR |
Tschechien | 326.000 CZK | 1.140.000 CZK |
Ungarn | 2.500.000 HUF | 8.800.000 HUF |
Vereinigtes Königreich | 70.000 GBP | 70.000 GBP |
Zypern | 10.251 EUR | 35.000 EUR |