01.07.10, Umsatzsteuer

Konzertauftritte: Beim Honorar auf den richtigen Umsatzsteuersatz achten

7% ist nur auszuweisen, wenn das Konzert aufgezeichnet und verwertet wird. (01.07.2010)

Das Umsatzsteuerrecht bietet im kulturellen Bereich wenig Klarheit und viele Fragen. Im Kulturbetrieb tummeln sich einerseits viele umsatzsteuerbefreite Institutionen andererseits werden bei künstlerischen Leistungen umsatzsteuerlich Unterscheidungen getroffen, die dem steuerlichen Laien nicht recht einleuchten wollen. Viele Kulturschaffende weisen gewohnheitsmäßig 7% Umsatzsteuer aus, obwohl dies nur dann erlaubt ist, wenn Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken und Leistungen an Vertragspartner entgeltlich übertragen werden oder aber wenn Kunstwerke verkauft werden. Ist weder das eine noch das andere der Fall, so müssen künstlerische Leistungen insbesondere Aufführungen und sonstige Darbietungen mit 19% versteuert werden. Anders nur wenn der Künstler ausnahmsweise als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (bis 17.500 € Umsatz im Jahr) versteuert.

 

Wenn ein Konzertinstrumentalist beispielsweise für die Auftrittsgage nur 7% Umsatzsteuer ausweist, so droht ihm bei einer Umsatzsteuerprüfung die Nachzahlung von weiteren 12% auf den erhaltenen Betrag, der Differenz zum Regelsteuersatz von 19% und das ist bitter. Ein Konzertauftritt als solcher unterliegt nämlich als künstlerische Aufführungsleistung dem Regelsteuersatz von 19%. Nur wenn gleichzeitig das Konzert aufgezeichnet wird und der Honorarschuldner die Aufnahmen weiterverwerten darf, ist von der kombinierten Auftritts- und Rechteübertragungsleistung die Rechteübertragung als Hauptleistung zu sehen, die den anzuwendenden Umsatzsteuersatz festlegt. Warum? Das Konzert ist nach dem letzten Ton für die Besucher verklungen, während die Rechteübertragung am Livemitschnitt noch lange wirtschaftliche Folgen zeitigen kann – im Extremfall bis zum Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist von 50 Jahren.

 

Tipp: Kulturunternehmer, die keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug haben, sollten sich gegenüber den auftretenden Künstlern eine Verwertung der Konzertaufzeichnung zusichern lassen. Falls die Schutzfrist für die dargebotenen Komponisten bereits abgelaufen ist, muss man abgesehen vom Leistungsschutzrecht der ausübenden Künstler auf keinerlei Urheberrechte achten. Der Vorteil liegt in der nur 7%-igen zusätzlichen Belastung statt der 19%-igen auf das Netto-Künstlerhonorar. Die Konzertaufzeichnungsrechte können vom Künstler auch in einem sehr beschränkten Umfang an den Veranstalter übertragen werden, um den Künstler nicht zu stark einzuschränken. Geprüft werden muss allerdings in jedem Fall, ob sich der Künstler nicht bereits hinsichtlich der Verwertungsrechte an seinen musikalischen Darbietungen exklusiv an ein Unternehmen gebunden hat.

 

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München, www.msa.de, eller@msa.de

RA und Fachanwalt für Steuerrecht Peter Eller, München

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